Flugziel erreicht - Gepäck weg

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Wer hat für eine unter Umständen notwendige Neueinkleidung aufzukommen, wenn das Gepäck nach einem Flug nicht mit am Ziel angekommen ist?
Dazu gibt es jetzt (Pressemitteilung vom 19. Juli 2000) ein Urteil des Amtsgerichts München: Der Richter hat die betroffene Fluggesellschaft zahlen lassen.

Es liegt folgender Fall zugrunde: Ein Geschäftsmann hatte einen Flug von München nach Düsseldorf und von dort weiter nach Sylt gebucht, wo er vier Tage bleiben und unter anderem Termine wahrnehmen wollte. Die beiden Flüge wurden von unterschiedlichen Gesellschaften durchgeführt. Aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges beeilte sich das dafür verantwortliche Unternehmen in Düsseldorf sehr, um dem Kunden noch einen pünktlichen Weiterflug nach Sylt mit der zweiten Fluggesellschaft zu ermöglichen. Sein Gepäck bekam der Münchener beim Umsteigen nicht zu Gesicht und machte sich darüber keine weiteren Gedanken.

Die Anschlussmaschine erreichte Sylt pünktlich, wie geplant. Allerdings: Das Gepäck war - für den Geschäftsmann völlig überraschend - nicht da. Wiederholtes Nachfragen bei den genutzten Linien blieb erfolglos. Daraufhin kaufte sich der Reisende eine Tasche, Toilettenartikel sowie geeignete Kleidung im Wert von 1.500 DM, um bei allen Terminen angemessen auftreten zu können. Sein eigenes Gepäck bekam er erst zwei Tage später geliefert. Das Geld für die gekauften Artikel forderte der Mann nun von der ersten Fluglinie (München - Düsseldorf) zurück - im Gegenzug war er auch bereit, die neu erstandenen Artikel herauszugeben.

Die Fluggesellschaft lehnte eine Kostenübernahme ab mit der Begründung, nicht sie, sondern das zweite Unternehmen (Flug Düsseldorf - Sylt) sei für die verspätete Lieferung verantwortlich. Zudem würden die AGB bei Gepäckverlust oder verspäteter Lieferung die Zahlung eines Pauschalsatzes von 63,50 DM pro Kilo Gepäck vorsehen.
Dies sah das Gericht allerdings anders: Das beklagte Unternehmen müsse beweisen, wo die Verspätung eintrat: ob in der eigenen Abfertigung oder erst später bei der Weiterverfrachtung zum Zielflughafen durch die andere Gesellschaft. Weiterhin seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit in den Vertrag überhaupt nicht einbezogen, als dass der Kläger sie erstmals zusammen mit den Tickets erhalten habe. Für eine Wirksamkeit hätte er die AGB bereits bei der Buchung bekommen müssen.

Im Ergebnis wurden dem Geschäftsmann seine Spesen (1.500 DM) ersetzt, die Fluggesellschaft erhielt dafür die gebrauchten Sachen des Müncheners.

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