OLG: Domain "tauchschule-dortmund.de" wettbewerbswidrig

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Domain, Wettbewerbsrecht, UWG, Gattungsbegriff
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Ortsbezeichnung mit Namen des Geschäftsbetriebes impliziert überragende Stellung

OLG: Domain "tauchschule-dortmund.de" wettbewerbswidrig

Wird in einer Internetdomain eine Ortsbezeichnung mit dem Namen eines Geschäftsbetriebes verknüpft, kann man von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche ausgehen. Mit dieser Kernaussage untersagte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) einer beklagten Tauchschule in Dortmund, die Domain www.tauchschule-dortmund.de weiter zu nutzen. Die Allgemeinheit würde durch die Domain auf den Namen der Tauchschule schließen und somit den irreführenden Eindruck einer Spitzenstellung dieser Schule gewinnen, so die Richter. Von dem am 18. März 2003 ergangenem Urteil teilte der Rechtsanwalt der beklagten Tauchschule, Ralf Möbius aus Hannover, diesen Donnerstag mit. ( Az 4 U 14/03 OLG Hamm)

Gegen die Verwendung der Domain hatte die Inhaberin einer anderen in Dortmund ansässigen Tauchschule geklagt. Sie warf dem Beklagten eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, da die Bezeichnung als Tauchschule Dortmund einen Alleinstellungscharakter suggeriere. In Wahrheit sei die Tauchschule der Klägerin aber die größte. Gleichzeitig würden Internetnutzer aufgrund der Domain auf eine Tauchschule der Stadt Dortmund schließen.

Der Beklagte verneinte eine Irreführung, da der durchschnittliche Internetnutzer nicht davon ausgehe, unter der Domain die Präsentation der einzigen Dortmunder Tauchschule zu finden. Auf keinen Fall dürfe die Domain isoliert betrachtet werden, vielmehr müsse zusätzlich auf die entsprechende Internetseite abgestellt werden. Die Klägerin verletze Artikel 12 Grundgesetz, wenn sie als wirtschaftlich stärkere Teilnehmerin versuche, ihn mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts auszuschalten, nur weil er ihr bei der Domainregistrierung zuvorgekommen sei. Schließlich sei außerhalb des Internetauftrittes auch nie unter dem Namen "Tauchschule Dortmund" firmiert worden.

Das OLG konnte der Argumentation des Beklagten nichts abgewinnen und gab der Klägerin im Sinne des vorangegangenen Urteils des Landgerichts Dortmund (18 O 70/02) Recht. Es untersagte dem Beklagten, unter der Geschäftsbezeichnung "Tauchschule Dortmund" aufzutreten und die Domain "Tauchschule-Dortmund" sowie die entsprechenden Emailadressen zu nutzen. Die Domain erwecke den Eindruck, dass es sich um die Tauchschule in Dortmund handele, so die Überzeugung der Richter. Der Verkehr gehe von einer überragenden Stellung in der entsprechenden Branche aus, zumindest liege eine Spitzenstellungswerbung vor. "Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck, dass es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der des Beklagten vergleichen kann, nicht gibt."

Es gehe hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen wie im Falle Mitwohnzentrale.de oder Saune.de, denn einen solchen Gattungsbegriff habe der Beklagte gerade nicht gewählt, stellen die Richter klar. Die Verknüpfung des Gattungsbegriffes mit einem Ortsnamen erscheine nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff, sondern bereits als Name der Tauchschule. "Damit entfaltet bereits die Domain für sich genommen ebenfalls die Irreführungsgefahr, die die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" generell entfaltet. Erweckt die Bezeichnung der Tauchschule des Beklagten im allgemeinen Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck einer Spitzenstellung, tut sie dies auch als Domain."

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