OLG: Inhaber oder tatsächlicher Nutzer einer Domain, das ist hier die Frage

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Domain, Namensrecht, grundke.de, DENIC
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Gericht konkretisiert Voraussetzungen für Namensrechtsverletzung bei Domains

OLG: Inhaber oder tatsächlicher Nutzer einer Domain, das ist hier die Frage

Die Praxis von vielen Webagenturen, Domains für Namensträger zu registrieren und sämtliche Rechte an diese abzutreten, könnte schon bald der Vergangenheit angehören: Wer für eine Domain als Inhaber eingetragen ist, ohne eigene Namensrechte geltend machen zu können, muss diese Domain im Zweifel an einen berechtigten Namensträger abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber die Domains bereits an einen anderen berechtigten Namensträger abgetreten hat. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied im April, dass bei etwaigen Namesrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains einzig der Name des Domaininhabers, nicht aber der Name des tatsächlichen Nutzers entscheidend ist. Über das noch nicht rechtskräftige Urteil informierte Rechtsanwalt Möbius aus Hannover Anfang dieser Woche. Es könnte für den zukünftigen Umgang mit Domains richtungsweisend sein. ( Az I ZR 59/04)

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Domain grundke.de. Der Beklagte fungierte zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain als Webagentur und ist als Inhaber für diese Domain bei der DENIC eingetragen. Der Beklagte kann aber selbst keinerlei Namensrechte geltend machen, er war 1999 lediglich beauftragt worden, die Domain für die Grundke Optik GmbH zu sichern und zu verwalten. Alle Rechte wurden damals an die GmbH abgetreten, die Internetseite wird bis heute für Werbung der Grundke Optik GmbH genutzt.

Der Kläger heißt mit Nachnamen Grundke. Er machte 2001 gegenüber der DENIC ein Namensrecht an der Domain geltend und nahm den Inhaber der Domain auf Freigabe in Anspruch. Der Beklagte entgegnete, dass eine Verletzung des Namensrechtes des Klägers nicht vorliege: Indem sämtliche Rechte an die Grundke Optik GmbH abgetreten wurden, sei diese Inhaber der Domain geworden. Die Beauftragung zur Registrierung von Domains durch Webagenturen und eine Abtretung sämtlicher Rechte im Gegenzug sei im Internet auch durchaus üblich. Da die GmbH eigene Namens- und Kennzeichenrechte an der Domain hätte, gehe dies dem eigenen Recht des Klägers vor.

Im Gegensatz zur Vorinstanz gab das OLG der Klage statt. Es führte aus, dass der unbefugte Gebrauch eines Namens bereits in der Registrierung einer Internetadresse zu sehen ist. Eine Abtretung sämtlicher Rechte durch den Beklagten an die Grundke Optik GmbH ändere daran nichts. Zwar können Domains durchaus übertragen werden, so das Gericht. Dies geschehe aber durch eine Kündigung des bisherigen Inhabers, woraufhin die DENIC die Domain dem neuen Inhaber überträgt, nachdem dieser einen entsprechenden Antrag stellt. Dies sei aber im Fall grundke.de nicht geschehen.

Nach Ansicht des OLG hat die GmbH auch keine Priorität an der Domain im Verhältnis zum Kläger. Zwar könne die GmbH als Namensträger einem anderen gestatten, den Namen zu benutzen. Der Kläger habe sich aber im Gegensatz zur Grundke Optik GmbH seine Priorität dadurch gesichert, dass er sein Recht an der Domain durch einen so genannten Dispute Eintrag geltend gemacht hat.

"Maßgeblich für eine Namensrechtsverletzung ist daher die Inhaberschaft an der Domain laut Datenbank der DENICund nicht die Nutzung einer Domain durch eine Website", erklärte Rechtsanwalt Möbius als Verteter der Anklage die Entscheidung des OLG. "Damit sind in Zukunft nicht nur Ausreden von Domaingrabbern ausgeschlossen, wonach diese im Auftrag eines Namensträgersgehandelt hätten. Auch die Vorgehensweise, zunächst eine Domain zu registrieren und sie dem bestzahlenden Namensträger anzubieten, verspricht keinen Erfolg mehr."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und ist wegegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung bereits beim Bundesgerichtshofunter dem Aktenzeichen I ZR 59/04 anhängig.

Das könnte Sie auch interessieren
Vor Gericht Tauchschulen-Urteil - droht nun Domain-Chaos?
Vor Gericht sexquisit.de - Domain-Baustelle ohne Verkehr