OLG: Stauwasser wirft man nicht

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OLG: Stauwasser wirft man nicht

Schaden durch Stauwasser muss von Sturmversicherung nicht ersetzt werden

Der Einsturz eines Daches infolge von angestautem Regenwasser nach einem Gewitter muss nicht von der Sturmversicherung ersetzt werden. Die Versicherung haftet vielmehr nur für Schäden, die durch das "Werfen von Gegenständen" auf das versicherte Gebäude entstehen. Stauwasser könne schon begrifflich nicht als geworfener Gegenstand verstanden werden, weshalb die Ersatzpflicht der Versicherung offensichtlich ausfalle, argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und korrigierte damit die vorherige Instanz. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil wurde die Klage eines Versicherungsnehmers gegen dessen Sturmversicherung abgewiesen, das bereits am 5. Juli ergangene Urteil ist rechtskräftig. (Az 2 U 108/00)

Aufgrund eines Gewitters hatte sich auf dem Flachdach einer Lagerhalle so viel Regenwasser aufgestaut, dass Teile des Daches einstürzten. Als die Versicherung diesen Schaden ersetzen sollte, ließ diese zunächst ein Gutachten anfertigen. Durch das Gutachten wurde eine mangelhafte Dachentwässerung deutlich, weshalb die Versicherung den Ersatz der Schäden verweigerte. Sie berief sich auf die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87), nach denen nur für Schäden gehaftet wird, wenn der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft.

Das Landgericht (LG) Oldenburg wies die Versicherung an, den Schaden zu bezahlen. Es war der Auffassung, dass die Versicherung auch für aufgestautes Regenwasser hafte, weil dies einem Werfen von Gegenständen gleichzustellen sei. Ein gänzlich anderes Sprachverständnis konnten die Richter des OLG vorweisen, die die Vorinstanz korrigierten und zugunsten der Versicherung erkannten: Maßgebend sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung die Klausel verstehen würde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würde aber ein Versicherungsnehmer das Aufstauen von Wasser nicht als Werfen von Gegenständen auffassen, der sprachliche Unterschied sei so eindeutig, dass eine andere Auslegung nicht möglich sei.

Von diesen sprachlichen Raffinessen abgesehen war für die Richter auch nicht eindeutig geklärt, ob überhaupt ein "Sturm" im Sinne der AStB vorgelegen hatte. Dazu müssen nämlich mindestens acht Beaufort vorliegen, die nicht zu beweisen waren. Trotz Schaden am Dach entpuppte sich der Fall für die Versicherung somit als Sturm im Wasserglas.