OVG: Polizeibeamte dürfen keinen Pferdeschwanz tragen

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Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot - Frisuren weiblicher Polizistinnen würden anders wahrgenommen

OVG: Polizeibeamte dürfen keinen Pferdeschwanz tragen

Eine schulterlange Haarpracht in Form eines Pferdeschwanzes ist verboten - dies zumindest für uniformierte Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz. Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt den Haarzwang des Landesinnenministeriums bereits für rechtmäßig erklärte, schloss sich dieser Meinung jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) an. Das korrekte äußere Erscheinungsbild eines jeden Beamten sei Grundvoraussetzung für den Polizeidienst, so das Gericht. ( Az 2 B 11357/03.OVG)

Es ging um die Haare eines 26-jährigen Beamten, der bei einer pfälzischen Polizeidienststelle Schichtdienst verrichtet. Er bindet seine langen Haare zu einem Pferdeschwanz zusammen, der bis zur Mitte der Schulterblätter reicht. Das zuständige Polizeipräsidium Rheinpfalz in Ludwigshafen forderte den Mann auf, seine Haartracht den Vorgaben eines neuen Rundschreibens des Innenministeriums anzupassen. Darin heißt es, eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge sei bei uniformierten Polizeibeamten nicht gestattet.

Das OVG erklärte das Verbot jetzt für rechtmäßig. Die Polizei könne die ihr übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie in der Bevölkerung Ansehen genieße und ihr von den Bürgern Achtung und Vertrauen entgegengebracht werde, betonten die Richter. Dementsprechend sei jeder Polizeibeamte in besonderem Maße verpflichtet, das Ansehen der Polizei zu wahren. Eine Voraussetzung hierfür sei das korrekte äußere Erscheinungsbild eines jeden Beamten. Gerade die uniformierten Angehörigen der Polizei hätten so aufzutreten, dass der polizeiliche Auftrag glaubhaft verkörpert werde. Auf jeden Fall müsse vermieden werden, dass sich Bürger polizeilichen Anordnungen schon deshalb widersetzten, weil sie aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine persönliche Abneigung gegen den Beamten empfänden.

Wer jetzt im Sinne der Gleichbehandlung nach entsprechenden Regelungen für weibliche Polizeibeamte verlangt, der sei auf die weiteren Ausführungen des Gerichts verwiesen: So belegten Umfragen aus jüngerer Zeit nach Kenntnis des Gerichts, dass lange Haare bei Polizeibeamten in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz, ja auf Ablehnung stießen. Da die Frisuren weiblicher Beamter anders wahrgenommen würden, habe allerdings die Polizeiführung ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot davon absehen dürfen, die Haarlänge der Polizeivollzugsbeamtinnen in gleicher Weise zu reglementieren.

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