Status quo - Zulässigkeit von Brachendomains

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Gattungsbegriffe, Domain, drogerie.de, rechtsanwalt.com
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Der BGH hatte mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de klar gestellt, dass Gattungsbegriffsdomains grundsätzlich registriert werden dürfen. Die Frage, wer diese Art von Domains registrieren darf, sofern sie eine Berufsgruppe bezeichnen, stellte sich nicht. Dies wurde aber umstrittenes Thema bei Domains wie drogerie.de, rechtsanwalt.com und vielen anderen. Im September 2002 entschied das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren über drogerie.de und gibt nun einen neue Richtung vor.

Vor der drogerie.de-Entscheidung des OLG Frankfurt herrschte die u.a. vom LG Frankfurt (Urteil vom 23.03.2001, Az 3/12 O 4/01) vertretene Ansicht vor, wonach Internetportale unter generischer WWW-Adresse dann irreführend sind, wenn der Inhalt nicht unter Federführung zumindest eines Berufsträgers erstellt wird. Aus § 3 UWG kann deshalb die Verpflichtung zum Verzicht auf die gesamte Domain folgen.

Auch das OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2002, 3 U 303/01) vertritt diese Ansicht: Die Verwendung der Domain rechtsanwalt.com durch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von rechtlichen Informationen und Dienstleistungen im Internet ist, sei gemäß § 3 UWG irreführend, da zumindest ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domain das Internet-Angebot eines Rechtsanwaltes bzw. einer entsprechenden Standesvertretung erwarte.

Aus Sicht des OLG Frankfurt besteht keine Verbrauchererwartung, unter drogerie.de nur Informationen unter Federführung zumindest eines Drogisten zu erhalten. Ein verständiger und aufgeklärter Internet-Nutzer vermute unter der Domain "drogerie.de" keine Website, die zwingend von einem Drogisten gestaltet oder zumindest kontrolliert werde. Dagegen spreche bereits, dass der Begriff "Drogerie" für die Bezeichnung einer Web-Site zu vielsagend und damit zu unbestimmt sei.

Da die Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt in dieser wichtigen Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wurde die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Revision zugelassen, damit der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage klärt. Dass der BGH sich an der Normativität des Faktischen orientiert, nämlich der Tatsache, dass hinter den meisten Domain-Namen nicht das zu finden ist, was sich hinter dem Namen verbirgt, steht zu erwarten. Aber bis zur BGH-Entscheidung werden noch einige hunderttausende Domains an- und abgemeldet.

Quelle und weitere Informationen unter: domain-recht.de und united-domains.de

Weitere Informationen zu dieser Frage mit weiteren Entscheidungen finden Sie hier.

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