computer-partner.de - geschäftlich genutzt?

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(domain-recht.de) Die Frage nach der geschäftlichen Nutzung eines Domain-Namensist nicht ganz unproblematisch. Schon das Angebot, eine sonstungenutzte Domain zu verkaufen, wird als geschäftliche Nutzungverstanden. Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil zu computer-partner.de deutlich gemacht, wann eine geschäftliche Nutzung einer Domain erwartet werden kann. (Urteil vom 01.06.2005, Az 2a O9/05)

Der Kläger ist Inhaber der im Herbst 2003 angemeldeten Domaincomputer-partner.de, die er allerdings bis Dezember 2004 nichtnutzte. Danach öffnete er ein Forum, in dem er Besucher aufforderte, ihre Erfahrungen bei der Partnerfindung über den Computer durch Internet-Vermittlungen mitzuteilen. Im Dezember erhielt der Kläger eine Kaufanfrage hinsichtlich der Domain. DieVerkaufsgespräche verliefen im Sande. Der Kläger ist Inhaberweiterer Domains, die er geschäftlich nutzt.

Die Beklagte gibt die Wochenzeitschrift "ComputerPartner" miteiner Auflage von knapp 35.000 Exemplaren heraus, die über denComputerhandel informiert, und ist Inhaberin der Internet-Adresse computerpartner.de und der gleichlautenden Wort-/Bildmarke.Unter Berufung auf ihre Kennzeichenrechte mahnte die Beklagteden Kläger ab und forderte ihn auf, die Domain frei zu geben.Dem fügte sich der Kläger nicht, sondern erhob Klage mit demAntrag festzustellen, die Beklagte habe keinen Anspruch gegenden Kläger auf Freigabe oder Übertragung der Domain, und siekönne ihm nicht verbieten, die Bezeichnung "Computerpartner"als Domain zu benutzen. Der Kläger berief sich darauf, dass erdie Domain für den Aufbau eines privaten Forums reserviert habe.

Die Beklagte bestreitet die private Nutzung und meint, dagegenspräche, dass er erst nach der Abmahnung dieses Forum online gebracht habe. Die geschäftliche Nutzung der anderen Domains deute auf die Absicht hin, das Kennzeichen der Beklagten für seine Geschäfte ausnutzen zu wollen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt. Irgendwelche Ansprücheder Beklagten aus dem Markenrecht scheitern an der fehlendengeschäftlichen Nutzung der Domain durch den Kläger. Dass derKläger die Domain geschäftlich nutzen wolle, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Über die Tatsache, dass der Kläger erstnach der Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierungder Domain das Forum online gestellt hat, könne man nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Vielmehrläge es nahe, dass, wenn der Kläger die Domain geschäftlich nutzen wolle, er dies alsbald getan hätte. Aus dem Umstand, dassder Kläger andere Domains geschäftlich nutzt, könne man nichtfolgern, er wolle auch den im Streit befindlichen Domain-Namengeschäftlich nutzen. Schließlich ergibt sich durch das geführteVerkaufsgespräch ebenfalls keine geschäftliche Nutzung, da derpotentielle Käufer von sich aus an den Kläger herangetreten seiund nicht umgekehrt.

Das Gericht sah somit keine Ansprüche aus dem Werktitelschutz (§15 Abs. 2 und 4 MarkenG), dem Markenschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2,Abs. 5 MarkenG) und dem Namensrecht (§ 12 BGB), letzteres wegenfehlendem Firmenrecht an der Bezeichnung Computerpartner. Undauch wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 3 UWG) sowie aus § 826BGB waren nicht ersichtlich, da der Kläger kein Mitbewerber derBeklagten ist.

Quelle: netlaw.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de