fatum.de - Nachname sticht Priorität

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Fatum.de, Namensrecht, Domain, Gattungsbegriff
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(domain-recht.de) Für das LG München stellte sich die Frage, ob ein Namensträger Anspruch auf diegleich lautende Gattungsdomain hat. Die Frage haben bereits andere Gerichte beantwortet, wobei sie je nach Lage des Einzelfalles jeweils zu anderen Ergebnissen kamen. (Urteil vom 11.04.2005, Az 27 O 16317/04)

Der Kläger im Verfahren vor dem LG Muenchen trägt den Familiennamen Fatum und sieht durch die Nutzung der Webadresse fatum.desein Namensrecht verletzt. Der Inhaber der Domain ist Betreibereiner Rechtsanwaltskanzlei, wusste aber mit der Domain so recht nichts anzufangen, weshalb er sie bei einer Domain-Börse zum Verkauf anbot.

Das LG Muenchen gab dem Kläger Recht. Kernfrage war, ob das lateinische Wort "fatum" (Schicksal) als Gattungsbegriff freihaltebedürftig ist oder ausreichende Unterscheidungskraft besitzt,um beim Klaeger eine schutzwürdige Namensfunktion begründen zukönnen. An dieser Stelle kam dem Kläger der Umstand zur Hilfe,dass das Fremdwort zwar ein Gattungsbegriff ist, es jedoch imallgemeinen deutschen Sprachgebrauch diese Qualitaet nicht aufweist. Das Gericht führt hierzu aus: "Die Gleichsetzung des Wortes "fatum" mit Schicksal dürfte insbesondere Personenkreisenentsprechen, die über Lateinkenntnisse verfügen, was jedenfallsnicht für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft."

Internetnutzer könnten durchaus erwarten, unter der Domain denKläger zu finden. Unter der Domain Informationen ueber das Schicksal zu finden, wuerden die wenigsten erwarten. Das LG München istbei seiner Begründung recht vorsichtig; es hält es in diesem Falle für vertretbar, den Prioritätsgrundsatz vor den Interessen desKlägers zurückstehen zu lassen. Mit in die Waagschale fiel dabei der Umstand, dass der Beklagte die Domain zeitweise zum Verkauf angeboten hatte, und das für die Domain geplante Projekt nicht zum Laufen brachte.

Vergleichbare Entscheidungen wie winzer.de (LG Deggendorf, Urteilvom 14.12.2000, Az. 1 O 480/00), bei dem das Gericht dem Inhaberder Domain, der dort über den Beruf des Winzers informierte, derGemeinde "Markt Winzer" den Vorzug gab, und netz.de (OLG Stuttgart,Urteil vom 7.3.2002, Az. 2 U 184/01 ), bei der der Träger des bürgerlichen Namens "Netz" ebenfalls das Nachsehen hatte, weil einInternet-Provider die Domain nutzt und aus Sicht des OLG Stuttgartso ein Gebrauch nicht als Name, sondern als Sachbegriff und keineNamensrechtsverletzung vorliege, gingen bisher einen anderen Weg.Aber wie das LG München mitteilt, es ist eine vertretbare Entscheidung.

Quelle: kanzlei.biz

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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