presserecht.de - Irrtum ausgeschlossen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt in seiner Entscheidung presserecht.de (Beschluss vom 25.11.2002, Az AnwZ (B) 41/02) einmal mehr, wie praxisorientiert und den Gegebenheiten des Internet angemessen er zu urteilen vermag. Eine Rechtsanwaltskammer und Rechtsanwälte stritten um die Zulässigkeit von Anwaltswerbung im Internet durch Betreiben der Website presserecht.de. Was wie ein Geplänkel unter Juristen aussieht, gibt deutliche Anhaltspunkte darüber, wohin sich die Domainrechtspraxis im Hinblick auf die Irrtumserregung durch Domain-Namen bei Internetnutzern auch bei den Obergerichten entwickeln muss.

Unter der Domain presserecht.de betreibt die antragstellende Anwaltskanzlei eine Informationsseite zu dem Rechtsgebiet und gibt gleichzeitig Informationen über die eigene Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und untersagte der Rechtsanwaltskanzlei, im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit den Domain-Namen presserecht.de zu verwenden. Die Rechtsanwaltskammer erließ eine Rüge gegen die Betreiber der Website, die diese nicht auf sich sitzen ließen.

Gegen die Rüge der Kammer erhob die Rechtsanwaltskanzlei Einspruch (§ 74 Abs. 5 BRAO) und gegen den Bescheid im Übrigen (Untersagung der Nutzung von presserecht.de) stellte sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluss vom 25.04.2002 zurück. Die Rechtsanwaltskanzlei legte Rechtsmittel ein, über das der BGH entschied.

Aus der Sicht des BGH lag mit der Verwendung der Domain presserecht.de keine Irreführung des Internetnutzers vor. Der erwarte unter der Domain Informationen zum Presserecht, die er hier auchbekommt; aber der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer erwarte nicht, "der hinter diesem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt."

Darüber hinaus würden irgendwelche bestehenden Fehlvorstellungen eines Internetnutzers über die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage ausgeräumt. Das sei bei der Frage einer Irreführung des Verkehrs zu beachten und schließe den Irrtumstatbestand aus. Anders gesagt: Bei der Beurteilung, ob durch den Domain-Namen ein Irrtum hervorgerufen wird, ist auch der Inhalt der Homepage zu beruecksichtigen, was in der Rechtsprechung gerne übersehen wird.

Quelle und weitere Infos: Domain-Recht.de

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