Abmahngefahr bei Zusätzen in der Widerrufsbelehrung

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Sofern von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen und diese mit Zusätzen versehen wird, besteht eine Abmahngefahr. In einem vom LG Kiel zu entscheidenden Fall ging es um den Zusatz:

„Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“

Nach Ansicht der entscheidenden Richter verstoße eine derartige Modifizierung der Musterwiderrufsbelehrung gegen die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG. Dadurch entstehe beim Verbraucher der Eindruck, als müsse dieser selbst prüfen, ob die Verbrauchereigenschaft vorliege, nach der dann das Widerrufsrecht Anwendung finde. Eine derartige Prüfungspflicht obliege allerdings ausschließlich dem Händler, der Waren zum Verkauf über das Internet anbietet.

LG Kiel – Urteil vom 9.7.2010 – Az.: 14 O 22/10


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