Abmahnmissbrauch

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden und die klageweise Anspruchsverfolgung dem Interesse (auch) der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient und deshalb auch umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein einen Missbrauch noch nicht hinreichend belegen. Es müssen also weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung  begründen, so etwa eine Rechtsverfolgung, die objektiv primär im Gebühreninteresse liegt, eine selektive Schuldnerauswahl oder auch eine fremdbestimmte Rechtsverfolgung lediglich im Interesse eines Dritten.

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse.

Davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil OLG Hamm  vom 12.11.2009; Az4 U 93/09) dann auszugehen, "wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt." Das gilt nach Auffassung der Richter insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit auf einem Gebiet entfaltet wird, in dem der Abmahnende nur in einem relativ geringen Umfang tätig ist oder wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.

Das könnte Sie auch interessieren
Wettbewerbsrecht Die Abwerbung qualifizierter Mitarbeiter und Wettbewerbsrecht