Abmahnung IDO wegen fehlendem Link auf OS-Plattform der EU Streitschlichtungsstelle

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, IDO, Streitbeilegung, OS-Plattform, Unterlassungserklärung
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Seit dem 09.01.2016 ist es notwendig, einen Link auf die OS-Plattform im Onlinehandel zu setzen.

Unserer Kanzlei liegen mehrere Abmahnung des IDO vor - dem Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Nunmehr liegen uns auch Abmahnungen in Bezug auf den fehlenden Link auf die so genannte OS-Plattform zur Bearbeitung vor.

In einer aktuellen Abmahnung des IDO heißt es hier wie folgt:

„Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sind Sie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR=Online Dispute Resolution) verpflichtet, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und Ihre Email-Adresse anzugeben...".

Erst kürzlich hat das Landgericht Bochum entschieden, dass das Nichtbereithalten des Links und der Hinweis auf die Streitschlichtungsstelle der EU wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sei, da es sich bei den aus der ODR-Verordnung resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG handelt.

Das Gericht sprach folgenden Tenor aus:

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ... zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht."

Der Wert des Streitgegenstandes im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde hierbei auf 10.000 € festgesetzt.

Auf diese Rechtsprechung u.a. stützt sich der IDO, da hierdurch gerichtlich festgestellt wurde, dass das Unterlassen des Hinweises auf die Streitschlichtungsstelle wettbewerbsrechtlich relevant ist. Jeder Internethändler, der den Link und die Informationen nicht bereit hält, kann somit abgemahnt werden.

Die Abmahnungen des IDO sind nach unserer Ansicht deshalb problematisch, weil noch nicht geklärt ist, ob der entsprechende Link auch „anklickbar" sein muss. Bei eBay ist das beispielsweise im Impressum technisch nicht möglich. Gibt also ein eBay-Händler ohne anwaltlichen Rat eine Unterlassungserklärung in Bezug auf den Link ab, platziert den Link jedoch nur im Impressum und damit nicht anklickbar, wird der IDO eine Vertragsstrafe in nicht unerheblicher Höhe fordern.

Deshalb sollte der Link auch in jeder Artikelbeschreibung zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies nur für einen Artikel vergessen werden, droht erneut die Verwirkung einer Vertragsstrafe.

In der Vergangenheit hat der IDO für einen einfachen Verstoß in der Regel ca. 3.000 - 4.000 € Vertragsstrafe gefordert.

Wahrscheinlich wird eine gerichtliche Klärung der Thematik nicht allzu lange auf sich warten lassen.

Sollten Sie auch eine Abmahnung des IDO erhalten haben, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail. Der Erstkontakt ist kostenfrei, wir unterbreiten Ihnen ein transparentes Pauschalangebot nach Einsicht in die Unterlagen.

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