Abmahnung der Kanzlei Bird&Bird für Apple Inc. – Einfuhr von "iPad" Plagiaten und Imitaten

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Für die weltweit bekannten Apple Inc. mahnt die international tätige Kanzlei Bird&Bird von ihrem Düsseldorfer Sitz aus die Verletzung von Rechten ihrer Mandantin ab.

Wie an dieser Stelle bereits berichtet wurden in der Vergangenheit bereits des Öfteren Abmahnungen bzgl. des „iPhone“ ausgesprochen. Nun werden auch Abmahnungen für das jüngste Kind aus dem Hause Apple, nämlich für das „iPad“ verschickt.

Interessant daran ist vor allem, dass sich Bird&Bird bzgl. des „iPad“ in erster Linie auf Bestimmungen des Wettbewerbsrechts beruft um die vermeintlichen Verstöße zu verfolgen und Gesichtspunkte des Geschmacksmusterrechts eher hintergründig in die Argumentation einfließen.

In der Sache geht es um Folgendes: abgemahnt worden ist in unserem Fall ein Marktteilnehmer, der tablets zum Verkauf angeboten hat, die stark dem iPad nachempfunden waren. Daran knüpft die Argumentation von Bird&Bird an: die Angebote seien ihrem Design, Profil und dem Kontrollelement nach eindeutig Nachbauten des iPad. Auch wenn den Geräten das Apple-Logo fehle, so sorge doch der äußere Gesamteindruck dafür, dass wesentliche Charakteristika des iPad wiedergegeben werden. Damit wolle der Anbieter von der hohen Beliebtheit des Produktes profitieren und den Verkauf seiner eigenen Produkte steigern.

Die Nachahmung und Ausnutzung fremder Leistungsergebnisse wurde bereits vom Reichsgericht als unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung anerkannt. Konkret stützen sich Bird&Bird dabei auf § 4 Nr. 9 a und Nr. 9b des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird zum Einen die Ausnutzung der der Wertschätzung der nachgeahmten Ware als wettbewerbswidrig erkannt, zum Anderen die vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware.

Dass sich die Plagiate besser verkaufen lassen, weil die Apple iPads momentan populär sind, wird sich kaum verneinen lassen. Ob damit aber auch die Täuschungsalternative erfüllt ist, scheint schon nicht mehr ganz so klar.

Als Ausgleich für die so begangenen Rechtsverstöße werden sowohl Unterlassungs- als auch Ersatzansprüche gegenüber den Abgemahnten geltend gemacht. Insbesondere sollen mit der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die benannten Ansprüche anerkannt werden. Das umfasst neben dem Ersatz der Rechtsanwaltskosten iHv 8112.80€ auch Auskunftsansprüche, auf denen ein späterer Schadensersatzanspruch u.U. aufgebaut werden kann. Da dieser auch den Gewinn umfasst der der Apple Inc auf diesem Wege entgangen ist liegt es auf der Hand, dass die so möglichen Beträge u.U. ruinöse Ausmaße annehmen können.

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