Abmahnung vom Ex-Arbeitgeber im Briefkasten?
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, unberechtigte, Abmahnung, unberechtigte, Schutzrechtsverwarnung, Arbeitgeber, ArbeitnehmerIhre 5-Punkte-Checkliste mit rechtlicher Einordnung
Sie haben Ihr eigenes Unternehmen gegründet und nun das: Eine Abmahnung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber mit schweren Vorwürfen. In dieser stressigen Situation ist ein kühler Kopf entscheidend. Atmen Sie tief durch. Handeln Sie nicht überstürzt, aber ignorieren Sie das Schreiben auch nicht. Diese Checkliste führt Sie sicher durch die ersten, kritischen Stunden und erklärt die rechtlichen Hintergründe.
1. Fristen analysieren und notieren Abmahnungen enthalten fast immer sehr kurze Fristen, oft nur wenige Tage. Diese sind bewusst so gesetzt, um Druck aufzubauen. Ihr erster Schritt ist, diese Frist rot im Kalender zu markieren. Versäumen Sie sie nicht, aber lassen Sie sich auch nicht zu unüberlegten Handlungen drängen.

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2. Keinen Kontakt aufnehmen Ihre erste Intuition ist vielleicht, zum Telefon zu greifen und die Sache mit dem Ex-Arbeitgeber "kurz zu klären". Tun Sie das auf keinen Fall! Jede Aussage, die Sie ohne anwaltliche Beratung treffen, kann später gegen Sie verwendet werden. Schweigen ist hier buchstäblich Gold.
3. Nichts unterschreiben, nichts zahlen Dem Schreiben liegt sehr wahrscheinlich eine vorformulierte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" bei. Unterschreiben Sie dieses Dokument unter keinen Umständen. Eine Unterschrift kommt einem Schuldeingeständnis gleich und bindet Sie rechtlich, oft ein Leben lang. Leisten Sie auch keine geforderten Zahlungen für Anwaltskosten.
4. Alle relevanten Unterlagen sammeln Tragen Sie alle Dokumente zusammen, die für den Fall relevant sein könnten: Ihren alten Arbeitsvertrag mit eventuellen Rückgabeverpflichtungen, die erhaltene Abmahnung und alle Beweise, die belegen, dass Sie Ihre Geschäftsunterlagen (Pläne, Designs, Werbematerial) eigenständig und ohne Rückgriff auf altes Firmenwissen erstellt haben.
5. Fachanwaltliche Expertise einholen Das Wettbewerbs-, Urheber- und Geschäftsgeheimnisrecht ist hochkomplex. Der Versuch, eine solche Abmahnung allein abzuwehren, ist riskant. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die Vorwürfe prüft und die Strategie für das weitere Vorgehen festlegt.
Ausführliche Darstellung der RechtslageUm zu verstehen, warum die obigen Schritte so wichtig sind, ist ein Blick auf die juristische Bewertung unerlässlich. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle stützt sich auf mehrere Säulen:
- Der Vorwurf der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG): Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll einen fairen Leistungswettbewerb sicherstellen. Eine Abmahnung kann als "gezielte Behinderung" nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme objektiv betrachtet primär darauf abzielt, Ihre unternehmerische Entfaltung zu beeinträchtigen, und nicht der Durchsetzung eigener, berechtigter Ansprüche dient. Eine haltlose Abmahnung ist ein solcher unternehmensbezogener Eingriff zu Ihren Lasten.
- Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (§ 823 Abs. 1 BGB): Behauptet Ihr Ex-Arbeitgeber, Sie würden Schutzrechte verletzen (z.B. aus dem Urheberrechtsgesetz oder dem Geschäftsgeheimnisgesetz), obwohl dies nicht zutrifft, liegt eine sogenannte "unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" vor. Dies stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Ihr Recht am Unternehmen dar (§ 823 Abs. 1 BGB).
- Ihr Anspruch auf Schadensersatz: Erfolgte die unberechtigte Abmahnung schuldhaft, löst dies einen Schadensersatzanspruch Ihrerseits aus. Das bedeutet, Sie können die Kosten, die Ihnen durch die notwendige anwaltliche Verteidigung entstehen, vom Abmahnenden zurückfordern.
Fazit Eine Abmahnung vom ehemaligen Arbeitgeber ist ein ernster Vorgang, aber Sie sind nicht schutzlos. Die Rechtslage bietet wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gegen unfaire Angriffe.
Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit einem konkreten Fallbeispiel lesen Sie unseren Hauptartikel: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung abwehren.
Christian Kramarz, LL.M.
RA, Fachanwalt für Urheber-/Medienrecht & IT-Recht
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