Abmahnung wegen Verstoß gegen die Button-Lösung

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Button-Lösung, Abmahnung, Unterlassungserklärung, Bode & Partner
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Rechtslage zu den zulässigen Formulierungen noch ungeklärt

Vermehrt werden derzeit angebliche Verstöße gegen § 312 g Abs. 3 BGB – die so genannte Button-Lösung – kostenpflichtig abgemahnt. Vorne dabei ist die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg.

Nach § 312 g Abs. 3 BGB muss der Unternehmer die Bestellfunktion seines Onlineshops so gestalten, dass der Kunde bei einer Bestellung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er etwas kostenpflichtig bestellt. Das Gesetz gibt hier als Beispiel den Wortlaut „zahlungspflichtig bestellen" vor. Zulässig ist jedoch auch eine entsprechende eindeutige Formulierung.

Aufgrund der Neuheit der Norm ist die Rechtslage noch weitestgehend ungeklärt. Deshalb muss mit Vorsicht und Bedacht geprüft werden, ob überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Zugleich sollte allerdings in gebotenem Umfang auf die Forderungen eingegangen werden, da bei Abmahnungen immer auch eine einstweilige Verfügung droht.

Rechtlicher Knackpunkt dürfte in diesem Fall wohl die Zulässigkeit weiterer Formulierungen sein. Hier ist vieles möglich; exakte Kriterien werden sich jedoch erst durch Gerichtsurteile feststellen lassen.

Gerne stehen wir Ihnen im Fall einer Abmahnung zur Verfügung.

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