Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße bei eBay von Ines Martin durch Rechtsanwalt Tawil

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Frau Ines Martin, die bei eBay Zubehör/Spiele für Unterhaltungselektronik zum Verkauf anbietet, lässt andere eBay-Händler von Rechtsanwalt Tawil wegen vorgeblicher Wettbewerbsverletzungen abmahnen.

Die abgemahnten eBay-Händler sollen gegen Bestimmungen des UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb") verstoßen haben. Abgemahnt wird gegenwärtig insbesondere die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der obligatorischen Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben.

Zum rechtlichen Hintergrund der Abmahnungen:

Die Kosten der Rücksendung der Ware bei Widerruf sind grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Ausnahmsweise können aber auch dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Das setzt voraus, dass überhaupt von den Kaufvertragsparteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Kunden getroffen wurde. Dabei stellt die bloße Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs.2 Satz 2 BGB dar. Eine entsprechende Klausel über die Auferlegung der Rücksendekosten muss sich vielmehr außerhalb der Widerrufsbelehrung, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Händlers, finden lassen.

Jörg Halbe
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Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, führe dies – so die Gerichte - zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer und sei damit grundsätzlich geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen.

Zu den Folgen einer Abmahnung:

Mit der Abmahnung fordert die abmahnende Frau Martin vom abgemahnten Konkurrenten Unterlassung und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Beide Ansprüche setzen neben dem Vorliegen eines erwiesenen Wettbewerbsverstoßes ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis voraus. Zudem darf die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Bestehen hieran Zweifel, ist die Abmahnung insoweit im Ganzen angreifbar.

Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden:

Eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft, sondern modifiziert abgegeben werden.

Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die dem mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte eine Unterlassungserklärung immer nur den im Einzelfall gegebenenfalls begründeten Unterlassungsanspruch erfüllen. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung hingegen eine selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der dem Abmahnenden entstandenen Rechtsanwaltskosten begründen.

Genau dies aber sieht die der Abmahnung der Frau Martin beigefügte Unterlassungserklärung vor. Noch dazu wird dabei von der Gegenseite der zur Bemessung der zu erstattenden Anwaltsgebühren herangezogene Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Der Streitwert lässt sich im weiteren Verfahren zumeist deutlich nach unten verhandeln. Dies insbesondere deshalb, da große Teile der Rechtsprechung, das lassen die insoweit ergangenen Entscheidungen erkennen, von wesentlich geringeren Streitwerten ausgehen.

Fazit:

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und kostspielige Gerichtsprozesse von vornherein zu vermeiden, sollte derjenige, der gewerblich im Internet Waren verkauft, seine AGB von einem Rechtsanwalt erstellen lassen, der sich nachweislich im Vertrags- und Wettbewerbsrecht auskennt. Dies kostet zwar zunächst Geld, sorgt aber für Rechtssicherheit und rentiert sich damit spätestens mittel- oder langfristig.

Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Anwalt wird es verstehen, unberechtigte Forderungen abzuwehren sowie einstweilige Verfügungen und damit kostenintensive Gerichtsverfahren durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu vermeiden.

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