Abmahnungen des IDO e.V. wegen Garantiewerbung

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Garantie, Werbung, Onlinehändler
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Zurzeit mahnt der IDO e.V.wegen Werbung mit Garantie im Rahmen von Verkaufsangeboten auf amazon ab.

Der IDO Verband ist uns bereits bekannt für das Verschicken von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an Betreiber von Online-Shops, die insbesondere auf der Plattform eBay auftreten. Aktuell richtet sich der IDO mit Abmahnschreiben jedoch an Händler, welche ihre Produkte auf der Plattform "amazon" vertreiben. Die betroffenen halten nach Ansicht der IDO die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein.

Vorliegend rügt der IDO das Veröffentlichen von Verkaufsangeboten, bei denen mit „Garantie" geworben wird, ohne gleichzeitig den gesetzlichen Pflichten entsprechend darüber zu informieren, wie der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Garantiebedingungen ergibt sich gemäß § 443 Abs. 1 BGB.

Carsten Herrle
seit 2010 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
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Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

In diesem Verhalten sieht der IDO Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und fordert von den Betroffenen Händlern Unterlassung.

Bevor Sie eine Erklärung abgegeben sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.

Empfehlung:

Sollten Sie ein Abmahnschreiben des IDO erhalten haben, welches zudem bereits eine sog. vorformulierte Unterlassungserklärung enthält, unterschreiben sie diese keinesfalls ungeprüft! Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die Abmahner in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle
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