Amateurfußball – Internetvideos: "Hartplatzhelden" gewinnen vor dem BGH

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Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte in seinem Urteil vom 28.10.2010 ( Az. : I ZR 60/09 ) den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für Amateurfußballspiele. Die Richter in Karlsruhe hielten es somit für zulässig, dass private Filmausschnitte von Amateurfußballspielen auf einer Online-Plattform veröffentlicht werden.

Der BGH wies am 28.10.2010 eine Klage des Württembergischen Fußballverbandes ab, welche sich gegen die Betreiber eines Internet-Portals (“www.hartplatzhelden.de“) richtete.

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Zum Sachverhalt:

Die beklagten “hartplatzhelden.de” betreiben unter gleichnamiger Web-Adresse ein Internetportal, auf dem Fans und Zuschauer von Amateurfußballspielen eigens aufgenommene Filmausschnitte oder Kurzvideos veröffentlichen können und das durch Werbeeinnahmen finanziert wird. Die zwischen 1 – 2 minütigen Filmausschnitte können von anderen Online-Nutzern kostenlos abgerufen werden, angesehen und bewertet werden. Erst nachdem sich dieses Portal mehr und mehr der Beliebtheit immer mehr Nutzern erfreute, wurde wohl auch der Württembergische Fußballverband e.V. darauf aufmerksam.

Der Verband strebte die Klage mit dem Argument an, als Veranstalter der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet stehe ihm das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zu. Von den “hartplatzhelden.de” verlangte er vor dem Hintergrund der unzulässigen Leistungsübernahme, des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der wettbewerbswidrigen Behinderung die Unterlassung.

Zunächst hatte die Klage tatsächlich vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 08. 05.2008, AZ. : 41 O 3/08) Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.03.2009, AZ. : 2 U 47/08) hatte dann die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Auffassung des BGH:

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und verneinte ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Fußballverbandes. Der Zivilsenat machte deutlich, dass die Veröffentlichung der kurzen Filmausschnitte entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart keine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstelle. Im Übrigen bedürfe nach Ansicht der obersten Richter die vom Kläger erbrachte Leistung der Durchführung und Organisation der Amateurfußballspiele keinen solchen Schutz. Der Kläger könne sich über die ihm angehörigen Vereine eine wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele dadurch in seinem Verbandsgebiet ausreichend sichern, dass es Zuschauern der Spiele unter Berufung des Hausrechts untersagt werde, Videoaufnahmen zu machen. Der BGH verneinte ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter Berücksichtigung weiterer vom Kläger angeführten Gesichtspunkten. (Quelle: Pressestelle BGH Nr. 206/2010)

Mit Spannung erwarteten auch die Anwälte der “hartplatzhelden.de” die Entscheidung des BGH, da sie nicht nur die Reichweite der Vermarktungsrechte im Amateurfußball und Sport allgemein maßgeblich beeinflussen würde, sondern auch mögliche Grenzen der Nutzung von sogenanntem User-generated Content im Web 2.0 abstecken würde.

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