BGH: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung mit einer Garantie

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BGH: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung mit einer Garantie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem am 14. April 2011 verkündeten und für die Werbepraxis besonders relevanten Grundsatzurteil entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einer Garantieerklärung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs enthalten sein müssen, nicht schon in der bloßen Werbung mit einer Garantie aufgeführt sein müssen (Az.: I ZR 133/09).

In dem zu Grunde liegenden Fall handelten die Parteien mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite entsprechende Produkte an und bewarb diese u.a. mit der Angabe „…3 Jahre Garantie…“. Die Klägerin hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da der Beklagte weder angegeben habe, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellten noch die Umständen genannt habe, unter denen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen könne. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung wiederhergestellt: zwar muss gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie darüberhinaus den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Allerdings fällt unter den Begriff der „Garantieerklärung“ i.S.d. §§ 477 Abs. 1 Satz 1, 443 BGB nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantieversprechens führende Willenserklärung, nicht dagegen schon die bloße Werbung, mir der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten nur angekündigt - nicht aber rechtsverbindlich versprochen -  wird und den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. Dies leitet der BGH zutreffend daraus ab, dass das Gesetz in § 443 ausdrücklich zwischen „Garantieerklärung“ und „Werbung“ unterscheidet.

Mit der vorliegenden Entscheidung beseitigt der BGH die Problematik, dass die Rechtsprechung zur Ausgestaltung einer Werbung mit einer Garantie sehr uneinheitlich und eine solche Werbung schon Gegenstand zahlreicher Abmahnungen war.

Unternehmer können künftig für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie werben, ohne die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben bereits in der Werbung selbst machen zu müssen. Es genügt, wenn diese Informationen in die rechtlich bindende eigentliche Garantieerklärung aufgenommen werden. Die durch die Entscheidungen einiger Instanzgerichte  ausgelöste unnötige Überfrachtung der Werbung mit Informationen ist damit einer Reduktion der Komplexität des Werbeauftritts gewichen.

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