Bei fehlendem Facebook-Impressum drohen Seitenbetreibern Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

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Impressums-Apps und Verlinkung auf das Websiteimpressum kann nicht ausreichend sein und Vertragsstrafe auslösen

Die Revolutive Systems GmbH hat im letzten Jahr – damals unter dem Namen Binary Services GmbH - für Aufsehen gesorgt, weil Sie zahlreiche Abmahnungen gegen Unternehmer ausgesprochen hatte, die über kein Impressum auf ihren Facebook-Seiten verfügten. Gefordert wurden die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von € 3000,00 sowie die Übernahme der entstandenen Anwaltskosten.

Revolutive Systems GmbH fordert nun Vertragsstrafen

Nun haben wir den ersten Fall vorliegen, in dem die Revolutive Systems GmbH einen Verstoß gegen die damalige Unterlassungserklärung rügt und die vereinbarte Vertragsstrafe geltend macht. Unglücklich ist, dass der Mandant zwar ein entsprechendes App verwendet, dass ein ausreichendes Impressum generiert sowie einen Link angegeben hat, der auf das Impressum seiner Webseite verweist; auf einigen Smartphones bzw. in Verbindung mit der Facebook-App wird das Impressum jedoch nicht erkannt und führt daher folglich zu einem Verstoß gegen Unterlassungsvereinbarung.

Zu klären ist zunächst, ob nicht möglicherweise eine Anfechtung oder Kündigung von der Unterlassungsvereinbarung in Betracht kommt. Ferner ist zu prüfen, ob hier nicht alles in der Macht stehende von dem Mandanten getan wurde, seinen gesetzlichen Impressumspflichten nachzukommen und deshalb ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, der Voraussetzung ist für die Geltendmachung der Vertragsstrafe, ausscheidet.

Dennoch zeigen sich trotz allem die Gefahren, wenn man die vorgegebenen Erklärungen unterschrieben und sich auf die technischen Möglichkeiten verschiedener Apps verlassen hat. Anwaltlicher Rat scheint hier notwendig, um möglicherweise die fest fixierte Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,00 zumindest teilweise abwehren zu können.

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