Die Bezeichnung Biomineralwasser ist nicht irreführend"
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Biomineralwasser, Bio, Mineralwasser, Irreführung, BGHDie Bezeichnung "Bio" darf auch benutzt werden, wenn es keine gesetzliche Vorgaben gibt
Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser" für ein natürliches Mineralwasser nicht irreführend ist. (Urteil vom 13.09.2012, Az.: I ZR 230/11)
Die Beklagte vertreibt ein natürliches Mineralwasser, welches sie als „Biomineralwasser" bewirbt.
Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hielt die Bezeichnung für irreführend, da der Verkehr mit „Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale verbinde, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und insofern selbstverständlich seien.
Das LG hatte der Unterlassungsklage zunächst stattgegeben. Das OLG wies die Klage jedoch ab, die daraufhin eingelegte Revision vor dem BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. Das OLG habe die Bezeichnung „Biomineralwasser" zu Recht als nicht irreführend angesehen. Der Verkehr erwarte, dass ein „Biomineralwasser" unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist und sich hinsichtlich der Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstgrenze bewege. Ein solches Wasser unterscheide sich damit von anderen Mineralwässern, die hinsichtlich Rückständen und Schadstoffen nahe an der Höchstgrenze liegen. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser tatsächlich diese Voraussetzungen erfüllt war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Der Verkehr erwartet nach Ausführung des Gerichts nicht, dass die Verwendung von „Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Zwar habe der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Verwendung eines Bio-Kennzeichens gesetzlichen Regelungen unterworfen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Bezeichnung „Bio „ beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf.