Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Widerrufsbelehrung, Unternehmer, Ebay, gewerblich, Powerseller
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vorsicht vor Abmahnungen wegen fehlender Widerrufsbelehrung

Ein großes Abmahnrisiko besteht bei Internetverkaufsportalen wie bspw. eBay, wenn der jeweilige Verkäufer nicht als privater Anbieter sondern als Unternehmer qualifiziert wird. Dann nämlich muss er neben steuerlichen Aspekten die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen berücksichtigen.

Hierunter fällt u.a. die Belehrung des Kunden über sein gesetzliches Widerrufsrecht. Fehlt dieses trotz der Tätigkeit als Unternehmer reicht dieser Umstand für gewerbliche Anbieter aus, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Diese sind vielfach mit hohen Kosten und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden, die im Übrigen wesentliche Auswirkungen auf die weitere geschäftliche Tätigkeit hat.

Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 W 7/07). Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen.

Darüber hinaus bietet die Anzahl der Auktionen oder auch die abgegebenen Bewertungen für sich genommen noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers. Voraussetzung ist zusätzlich immer auch die dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.10.2011, Az. 52 O 94/11).

Bei einem Auftritt als „PowerSeller“ hingegen wird regelmäßig gewerbliches Handeln vorliegen (vgl. BGH GRUR 2004, 1042).

Offensichtlich liegt hier ein großes Argumentationspotenzial vor, das ausgiebig ausgeschöpft werden kann und muss, um mögliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Daneben sind die weiteren Argumente im Rahmen von Abmahnungen zu prüfen, bspw. die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes oder auch die eventuelle Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung.

Das könnte Sie auch interessieren
Wettbewerbsrecht Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen
Wettbewerbsrecht Abmahnungen bei DaWanda