Die Vereinnahmung der positiven Eigenschaften von Windenergie bei der Werbung für Atomkraftwerke ist unzulässig

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LG Berlin - Urteil v. 05.05.2011

Bei der Werbung mit Fotos von Atomkraftwerken auf denen auch Windkraftanlagen zu sehen sind, handelt es sich um eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften der Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gedeckt sei.

Dies stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar, so das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil. Das Gericht hat damit im Wesentlichen eine einstweilige Verfügung vom 07.12.2010 bestätigt, mit der unter anderem einem Verein untersagt worden war, eine entsprechende Werbeanzeige zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Gegen die Entscheidung haben die Antragsgegner Berufung zum Kammergericht eingelegt.