Folgen der Verwendung von falschen AGB im Internet

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Aufgrund der Verwendung unrichtiger AGB im Internet z.B. beim Online-Handel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Durch die Verwendung von unrichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet z.B. beim Online-Handel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Nicht nur für neugegründete Start-Ups sondern auch für etablierte Webshops oder den nebenberuflichen Online–Händler bedeuten Abmahnungen wegen Verletzungen der Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht, insbesondere Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein hohes Kostenrisiko bzw. wirtschaftliche Nachteile.

Marko Setzer
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Was wird in der Abmahnung vorgeworfen?

Webshop – Betreiber, Powerseller oder gewerbliche Verkäufer des Onlineauktionshauses Ebay.de nutzen zunehmend die Möglichkeit, in vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen die gegenüber Verbrauchern notwendigen Musterbelehrungen zum Widerruf oder zu Gewährleistungsrechten unterzubringen um so Ihrer Informations- und Hinweispflicht nachzukommen. Oftmals werden dabei jedoch sogenannte Muster – AGB ohne rechtliche Überprüfung auf Aktualität oder auf versteckte unzulässige Klauseln verwendet oder gar fremde Geschäftsbedingungen kopiert und dadurch enthaltene Fehler gleich mitübernommen.

In den Abmahnschreiben von Anwaltskanzleien, die sich auf genau diese Wettbewerbsverstöße spezialisiert haben, sieht der Adressat sich meist mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach den §§ 3, 4, 5, 8 UWG konfrontiert. Im Einzelnen hat der Abgemahnte z.B.

- nicht in seinem Angebot die in Bezug auf den Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer ausgewiesen oder

- durch die AGB – Klausel x,y die Gewährleistungsrechte des Käufers in bestimmten Fällen unzulässig beschränkt,

- mit einer Garantie geworben ohne auf die daneben gesetzlich bestimmten Gewährleistungsrechte hinzuweisen oder

oder oder…. .

Die Liste der möglichen Verstöße kann so vielfältig weitergeführt werden, wie sich unzulässige Klauseln in Muster- oder kopierten AGB befinden können.

In der Vergangenheit war zwar noch in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit das UWG und damit das Wettbewerbsrecht eine Kontrolle der Verwendung von unwirksamen AGB – Klauseln überhaupt zulässt, jedoch hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010, I ZR 34/08) dies eindeutig z.B. für den Gewährleistungsausschluss im Internt bejaht. Somit ist anzunehmen, dass ein wesentlicher Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften auch wettbewerbsrechtich abgemahnt werden kann.

Welche Forderungen werden an Abmahnungsadressaten gestellt?

Dem Adressat wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wird aufgegeben binnen einer knappen Frist, eine Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurückzusenden. Daneben wird die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) gefordert. Je nach Höhe des bezifferten Streitgegenstandes können dieses Zahlbeträge mehr als 1.000,- EUR betragen.

Ebenso kann es vorkommen, dass der abmahnende Mitbewerber durch den beauftragten Rechtsanwalt einen fiktiven Schadensersatzbetrag geltend macht, den er im Marktumfeld aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erlitten haben soll.

Was können/sollten Abgemahnte tun?

Betroffene Adressaten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sollten zunächst Ruhe bewahren, sich die im Schreiben genannte Frist notieren und sich rechtlichen Rat einholen.

Auf keinen Fall aber dürfen Sie die im Abmahnschreiben vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben und zurücksenden! Denn oft verpflichtet sich dadurch der Unterzeichner unbeabsichtigt für die Dauer von 30 Jahren für etwas, was überhaupt nicht Bestandteil eines wettbewerbswidrigen Handelns  sein kann bzw. er erkennt die Verpflichtung zum Schadensersatz an.

Ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt kann Ihre Abmahnung zunächst auf die Richtigkeit der behaupteten Forderungen untersuchen und die Voraussetzungen überprüfen. Erst danach wird er Ihnen die Möglichkeiten der Rechtsverteidigung, z.B. die Zurückweisung der Forderung, die Durchsetzung einer beschränkten Unterlassungserklärung und/oder das Aushandeln eines Vergleichsbetrages, darlegen können.

Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten.

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