Geschäftsschädigende Bewertungen bei eBay
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, eBay, Bewertung, Käufer, VerkäuferDer größte Nachteil bei einem Kauf über die Internetplattform ebay.de ist es, dass dem Käufer in der Regel weder die Person des Verkäufers, noch die Beschaffenheit der Ware bekannt sind. Eine umso größere Rolle spielt für ihn daher das ebay-Bewertungssystem als einzige Möglichkeit, etwas über seinen Vertragspartner schon im Vorfeld der Transaktion zu erfahren.
Insbesondere auch aufgrund der steigenden Zahl aufgedeckter Betrugsfälle bei ebay können schlechte Bewertungen daher, je nach Inhalt bzw. der Anzahl der positiven Gegenbeispiele, zu einer Rufschädigung des Verkäufers führen, die sich direkt auch auf das Käuferverhalten und die Absatzzahlen auswirken kann.
Dementsprechend ärgerlich sind negative Bewertungen und vergleichbar groß ist das Interesse des Betroffenen, die nicht immer berechtigte Kritik wieder loszuwerden. Die Möglichkeiten, die ebay den Verkäufern dabei an die Hand gibt, sind dabei allerdings erstaunlich begrenzt.
Die Antwortmöglichkeit auf (schlechte) Bewertungen, die ebay den Verkäufern an die Hand gibt, dürfte für diesen schon deshalb unbefriedigend sein, weil der Leser nicht in der Lage ist zu bewerten, welcher der beiden widersprüchlichen Aussagen er Glauben schenken kann. Der durch die schlechte Bewertung herbeigeführte Makel bleibt somit bestehen.
Eine einvernehmliche Lösung scheitert dagegen oft an der Weigerung des Vertragspartners, einer Löschung der missliebigen Bewertung zuzustimmen.
Angesichts der großen Bedeutung, die die Bewertungen für den Verkäufer haben, gibt es zu diesem Thema vergleichbar wenige, dazu uneinheitliche, Urteile, die fast ausschließlich von Gerichten der unteren Instanz gefällt wurden, so dass von einer gesicherten Rechtsprechung bislang nicht gesprochen werden kann. Bislang haben die Gerichte sich der Problematik anhand fünf unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen genähert, die sie teilweise als erfüllt angesehen, teils, mit nicht immer überzeugender Argumentation, abgelehnt haben.
Eine zentrale Rolle spielt zunächst die Frage, ob es sich bei der Bewertung um (überwiegend) eine Meinungsäußerung, oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Während erstere durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist eine Tatsachenbehauptung immer gerichtlich überprüfbar. Eine Sonderform bilden sog. Mischtatbestände.
Schmähkritik, beleidigende Inhalte, sind indes in jedem Fall verboten, wobei allerdings die Grenzen zwischen beispielsweise einer Schmähkritik und einer noch von der Meinungsfreiheit gedeckten Meinungsäußerung fließend sind und sich insbesondere die Sicht des Adressaten dabei nicht immer mit der Rechtssprechung deckt. Auch weitere Inhalte, wie Angaben zur Person oder eingebrachte Links und Skripte, führen zur Löschung der Bewertung.
Fazit
Sollten Sie als Verkäufer bei ebay eine schlechte Bewertung erhalten haben, lohnt es aufgrund der großen Beachtung, die Käufer den Bewertungen vor einem Kauf schenken, häufig, gegen die unliebsame Bewertung vorzugehen.
Zunächst empfiehlt es sich dabei zu versuchen, die Angelegenheit zusammen mit dem Vertragspartner mittels eines unterschriebenen und eingesandten Einigungsformulars einvernehmlich aus der Welt zu schaffen.
Sofern sich Ihr Vertragspartner auf eine solche Möglichkeit nicht einlassen möchte, was der Erfahrung nach des Öfteren der Fall ist, ist die Einschaltung eines mit der Thematik vertrauten Rechtsanwaltes anzuraten, der im Einzelfall abzuwägen hat, inwieweit die Bewertung angreifbar ist und ggf. zunächst außergerichtlich, im Nichterfolgsfall auch gerichtlich die Löschung der missliebigen Bewertung erzwingt.