Gewinnversprechen – Die neue Regelung
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Gewinnversprechen, Lockangebote, Gewinn„Sie haben gewonnen“, so heißt es in unzähligen Werbebriefen, die täglich in unserem Briefkasten landen. Inzwischen dürfte sich herumgesprochen haben, dass es sich bei diesen Anpreisungen nicht um „echte Gewinne“, sondern vielmehr um so genannte Lockmittel handelt. Mit diesen Lockmitteln soll der Verbraucher zu einer Bestellung animiert werden, die er aus „Dankbarkeit“ für den Gewinn abgibt. Tatsächlich gibt es den angepriesenen Gewinn gar nicht. Der Verbraucher bekommt lediglich ein Packet mit der angeforderten Bestellung und eine Rechnung.
Diese Vorgehensweise windiger Geschäftemacher war seit je her rechtswidrig. Sie verstieß schon immer gegen das Wettbewerbsrecht. Allerdings war das Schlimmste, mit dem diese Unternehmen rechnen mussten, eine Abmahnung durch den Konkurrenten oder die Untersagung der Versendung solcher Briefe durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Mit Datum vom 29.06.2000 hat sich dies jedoch geändert. Nach der Einführung des § 661a BGB können die Empfänger solcher Schreiben die versprochenen Preise einfordern.
Was im Gesetz einfach und vielversprechend aussieht, ist jedoch in der Realität oft mit nicht zu überwindenden Hürden verbunden. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Sie, als Verbraucher, tatsächlich zum Gewinner werden können.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Gewinnversprechen - Die neue Regelung Seite 2: Welche Gewinnmitteilung führt zum Anspruch auf den Gewinn? Seite 3: Gegen wen kann man klagen? Seite 4: Der Versender kommt aus dem Ausland Seite 5: Fazit Seite 6: § 661a BGB