Hilfe bei Abmahnung durch den Verein "pro Verbraucherschutz e.V." wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten – "FCKW-frei"

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Der Verein „pro Verbraucherschutz e.V.“ mahnt derzeit Unternehmen ab, die ihre Produkte mit dem Hinweis bewerben, dass diese FCKW-frei seien. Geltend gemacht werden deshalb Unterlassungs- sowie Kostentragungsansprüche gegen die betroffenen Unternehmen.

Grund für die Abmahnung ist § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach ist irreführende Werbung über ein angebotenes Produkt wettbewerbswidrig. Als irreführend werden dabei nicht nur falsche Angaben angesehen, sondern unter Umständen auch richtige. Dass kann vor allem dann der Fall sein, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird. Es geht also um Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, so dass eine Werbung damit den falschen Eindruck erwecken könnte, das Angebot hätte insofern einen Vorzug gegenüber der Konkurrenz. So argumentiert auch „pro Verbraucherschutz e.V.“ bezüglich der Aussage „FCKW-frei“, da damit der Eindruck erweckt würde, das dies ein besonderer Vorzug des beworbenen Produkts sei, welchen die Konkurrenz nicht unbedingt habe. Dies sei aber irreführend, da die Verwendung von FCKW schon seit fast 20 Jahren (europarechtlich) verboten sei.

Bereits ob diese Argumentation zutrifft scheint fraglich, da eine Irreführung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der Aussage um eine Selbstverständlichkeit handele. Gerade wegen der langen Dauer des FCKW-Verbots und der regen öffentlichen Diskussion darüber könnte man auf die Idee kommen, dass das Verbot hinreichend bekannt ist.

Daneben lässt sich aber auch argumentieren, dass die Abmahnungen durch den Verein rechtsmissbräuchlich sind und vorwiegend auf die Auslösung von Rechtsanwaltskosten gerichtet sind. Das liegt vor allem deshalb nicht ganz fern, weil die Abmahnung zu guten Teilen aus nur noch zu vervollständigenden Textbausteinen besteht. Nur nebenbei sei gesagt, dass dem Verein auch in anderem Zusammenhang bereits die rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Rechtsverstößen attestiert worden ist.

Sollten auch Sie eine Abmahnung des Vereins „pro Verbraucherschutz e.V.“ erhalten haben, sollten Sie sich daher an einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts kundigen Anwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob überhaupt irgendwelche Zahlungen zu leisten oder Unterlassungserklärungen abzugeben sind und wenn ja, wie diese auszusehen haben, um die Rechte des Abgemahnten bestmöglich zu schützen.