Hinsendekosten in Widerrufserklärung – Abmahnung droht
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, WiderrufsrechtDer EuGH hat nach einer Vorlage durch den BGH entschieden:
Nimmt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht in Anspruch und musste er bei einer zuvor erfolgten Bestellung Versandkosten (Hinsendekosten) tragen, so müssen diese nach erfolgreichem Widerruf auch erstattet werden!
Steht in den AGB eines Unternehmens gegenteiliges, so droht eine – kostspielige – Abmahnung!
EuGH-Urteil vom 15.04.2010; Az. : C 511/08
BGH-Urteil vom 07.07.2010; Az. : VIII ZR 268/07