Irreführende Werbung mit Made in Germany bei Besteck aus China

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OLG Düsseldorf - Urteil v. 05.04.2011

Mit Urteil vom 05.04.2011 (Az. : I-20 U 110/10) hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, mit dem Slogan „Made in Germany" für eine Ware zu werben, wenn tatsächlich alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland durchgeführt werden.

Der Kläger griff den beklagten Besteck-Hersteller damit an, dass dieser seine Waren mit einer kleinen Deutschlandfahne und den Worten „Made in Germany" bewerbe, obwohl die beworbene Ware zu 75% in China hergestellt und lediglich die Politur abschließend in Deutschland durchgeführt würde. Der Beklagte wandte ein, dass es zum großen Teil auf die Politur ankäme und die Waren im Übrigen keine Unterschiede zu vollständig in Deutschland produzierten Waren aufweisen würden.

Die ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten und qualifizierte die Werbung als wettbewerbswidrig, da es irreführend sei, mit der Aussage „Made in Germany" zu werben, wenn alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland lägen. Der angesprochene Verbraucher würde nämlich davon ausgehen, dass bei einer solchen Aussage die Produktion in Deutschland stattgefunden habe.