Neue Entscheidung des BGH zur Anbieterkennzeichnung im Internet

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Neue Entscheidung des BGH zur Anbieterkennzeichnung im Internet

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2006, Az: I ZR 228/03

Im jüngst verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes hat der erste Zivilsenat klargestellt, dass es für Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt ausreichend sein kann, wenn die Angaben der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar sind. Im zugrundeliegenden Fall konnte man auf der Webseite des Beklagten die Anbieterkennzeichnung über den Link „Kontakt" und den Link „Impressum" erreichen. Der Kläger sah diese Verlinkung als nicht leicht erkennbar bzw. als nicht unmittelbar erreichbar, wie es in § 6 TDG vorgeschrieben ist. Ebenso reiche es nicht aus, dass die Anbieterkennzeichnung unter dem Begriff „Kontakt" oder „Impressum" erreichbar ist. Hier fehle es an der leichten Erkennbarkeit, dass sich unter diesen Begriffen die Anbieterkennzeichnung verberge.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt" und „Impressum" durchaus die Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG verbunden sein kann. Dem stehe es nicht entgegen, dass unter der Bezeichnung „Kontakt" bei manchen Anbietern ein E-Mail-Formular zur Verfügung gestellt werde, über das der Besucher tatsächlichen Kontakt mit dem Anbieter aufnehmen kann. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließe nicht aus, dass der Nutzer hinter einem Link mit der Bezeichnung „Kontakt" die Anbieterkennzeichnung vermutet.

Nina Marx
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Im vorliegenden Fall konnte der Besucher die Anbieterkennzeichnung erst durch Anklicken des Link „Kontakt" und dann des weiteren Links „Impressum" erreichen. Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch als unmittelbar erreichbar an. Nach der Entscheidung des OLG Hamburgs, GRUR-RR 2003, 992 ist die Anbieterkennzeichnung dann unmittelbar erreichbar, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Der erste Zivilsenat führt aus, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit nicht schon daran scheitere, dass der Nutzer nicht nur in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach Erreichen der Anbieterkennzeichnung diese dann auch vollständig und umfassend im Sinne von § 6 TDG ausgeführt ist.

Rechtsgrundlage:

§ 312 c) Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB – InfoV, § 10 Abs. 2 MDStV, § 6 TDG, § 2 Nr. 1 und Nr. 2 UklaG, § 3, § 4 Nr. 11 UWG.

Die Entscheidung des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes macht deutlich, dass der durchschnittliche Verbraucher im Netz mittlerweile so geübt ist, dass er durchaus in der Lage ist, die Anbieterkennzeichnung auch unter Begriffen wie „Kontakt" und „Impressum" zu finden. Es ist ihm auch zuzumuten, auf einen weiterführenden Link zu klicken. Dort müssen jedoch dann die Anbieterkennzeichnungen vollständig aufgeführt sein. Erforderlich ist die klare und verständliche Information nach § 6 TDG.

Auch wenn der Bundesgerichtshof es nun - wie in dieser Entscheidung - für nicht mehr streng erforderlich hält, dass die Anbieterkennzeichnung durch einen Link erreichbar ist und auf Startseite bereits sichtbar ist, so empfehlen wir dennoch, diese leicht umsetzbaren Regelungen einzuhalten.

Wir beraten Sie gerne im Bezug auf Ihre Webseite und die dort einzuhaltenden Vorschriften. Kontaktieren Sie uns über per E-Mail info@anwaeltin-heussen.de oder rufen Sie uns an (089) 20604130.

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