OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß bei Verletzung von eBay-Grundsatz

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, eBay
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Werden entgegen den eBay-Grundsätzen mehr als drei Angebote mit identischem Artikel von einem Verkäufer bei eBay angeboten, liegt darin kein Wettbewerbsverstoß. So entschied das OLG Hamm mit dem Urteil vom 21.12.2010 – 4 U 142/10. Alleine die fehlende Vertragstreue gegenüber eBay führt nicht zur Wettbewerbswidrigkeit. Bei Verstößen gegen die Grundsätze muss eBay entsprechende Sanktionen gegen seine Mitglieder treffen.

Fall

Johannes von Rüden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030 / 200 590 770
Web: http://www.rueden.de
E-Mail:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Krankenversicherung

Die Beteiligten vertreiben auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Ein Verkäufer hat jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im «Sofort-Kaufen-Format» angeboten und verstieß damit gegen den eBay-Grundsatz gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen.

Der Mitbewerber begehrte auf dem Gerichtswege die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Gericht wies die Klage wegen fehlendem Wettbewerbsverstoß ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Mitbewerber mit der Berufung.

Entscheidung

Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz ab und lehne Wettbewerbswidrigkeit durch Verstoß gegen den eBay-Grundsatz ab.

Zum einen sah es in der Nichtbeachtung der Grundsätze keine Zuwiderhandlung gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift. Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. In der Nichtbeachtung der vertraglich festgelegten Grundsätze liegt damit kein Verstoß gegen Vorschriften, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betrifft den Kreis der Vertragspartner (eBay und Verkäufer) und kann dort sanktioniert werden.

Zum anderen erachtete es die Nichtbeachtung der Grundsätze auch nicht als allgemeine Marktbehinderung (§ 3 Abs. 1 UWG). Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit teils gleichen Produkten auftaucht als die Konkurrenz, führt nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher war dem Gericht auch nicht erkennbar.

Schließlich sah das Gericht in der Nichtbeachtung der Grundsätze auch keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Der Verkäufer drängte sich nicht gezielt zwischen Mitbewerber und Kunden, mit dem Ziel, mögliche Kunden vom Wettbewerber abzulenken. Hat er durch das vertragswidrige Anbieten einer höheren Zahl von Artikel mehr Kunden zu sich gelenkt, ist es nur die Folge des Leistungswettbewerbs und reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus.

 

Fazit

Viele Verkäufer verstoßen gegen die eBay-Grundsätze. Aufgrund dieser Entscheidung müssen sie vorerst Abmahnungen von Mitbewerbern weniger fürchten, falls sie für mehrere Artikel als vertraglich erlaubt werben.

VON RUEDEN
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Telefon: 030 – 200590770
Telefax: 030 – 2005907711
E-Mail: info@rueden.de
www.rueden.de