OLG Koblenz: IDO Verband darf Schmuckhändler nicht abmahnen

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, IDO, Verband, Aktivlegitimation
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Das Oberlandesgericht Koblenz – 9 W 356/19 - hat im Rahmen einer Kostenbeschwerde entschieden, dass der IDO Verband aus Leverkusen im Bereich „Schmuck“ seine sog. Aktivlegitimation nicht darlegen konnte und daher in diesem Bereich nicht berechtigt ist, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Was war passiert?

Der IDO Verband aus Leverkusen hatte eine Dawanda-Händlerin wegen verschiedener Aussagen auf ihrem Internetauftritt wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Die Dawanda-Händlerin verweigerte zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche der IDO Verband gefordert hatte. Daraufhin erhob der IDO Verband Klage vor dem Landgericht Mainz mit der er begehrte, der Abgemahnten aufzugeben, es zu unterlassen mit folgenden Klauseln zu werben:

Christian von der Heyden
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  • „Alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland“

Der Verfahrensgang

Nach Erhalt der Klageschrift, mit welcher der IDO Verband Unterlassung dieser Aussagen begehrte, gab die Dawanda-Händlerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, mit welcher sie sich zur Unterlassung benannter Aussagen verpflichtete. Daraufhin erklärten IDO Verband und Dawanda-Händlerin den Rechtsstreit für „erledigt“, stritten sich aber noch über die Kosten des Verfahrens.

Entscheidung des LG Mainz

Das LG Mainz belastete daraufhin die Dawanda-Händlerin mit den Kosten des Verfahrens, da es der Ansicht war, die Dawanda-Händlerin hätte mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung ihre Schuld eingestanden, außerdem sei der IDO Verband aktiv legitimiert, da er über eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern aus der Branche Schmuck verfügte, was er durch teilweise nichtanonymisierte und teilweise anonymisierte Mitgliederlisten belegt habe.

Entscheidung des OLG Koblenz: IDO Verband nicht aktiv legitimiert

Das OLG Koblenz änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.02.2020 – 9 W 356/19 – ab und belastete den IDO Verband aus Leverkusen mit den gesamten Verfahrenskosten. Es führte insoweit aus:

„(…) Denn der Kläger hat sowohl seine Prozessführungsbefugnis als auch seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan. (…)“

20 Mitglieder bei eBay reichen nicht

Das OLG Koblenz war der zutreffenden Ansicht, dass ein lediglicher „Mitgliederbestand“ von 20 kleinen Onlinehändlern auf der Plattform eBay nicht ausreicht, die Klagebefugnis zu begründen. Es führte aus:

Dabei sind ohnehin lediglich 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ zu beachten, da der Kläger die Identität lediglich einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern des vorbezeichneten Bereichs offengelegt hat; im Übrigen hat er sich auf die Vorlage anonymisierter Mitgliederlisten beschränkt. Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (vgl. BGH, GRUR 1997, 934, 936 - 50 % Sonder-AfA; 1996, 217, 218 - Anonymisierte Mitgliederliste). (…)“

Kein Vortrag zu wirtschaftlichem Gewicht der Mitglieder

Das OLG Koblenz differenziert zwischen stationären Ladengeschäften, denen naturgemäß ein stärkeres Gewicht zu verleihen ist und Onlinehändlern, bei denen es an einer gewissen „Beständigkeit“ fehlt:

„In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops, insbesondere solche auf Plattformen wie eBay, mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -, juris, Rdnr. 25). Verfügt der klagende Verband auf dem einschlägigen Markt über eine Mitgliederstruktur, die ganz überwiegend aus Betreibern solcher Online-Shops besteht, dann kommt der reinen Zahl an Mitgliedern nach dem Vorstehenden keine gewichtige Bedeutung für Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung mehr zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rdnr. 27). Vielmehr sind die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in den Vordergrund zu stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). So liegt der Fall hier.

(…) Die danach in die Betrachtung einzubeziehenden Mitglieder des Klägers vertreiben ihre Waren allesamt online und dabei ganz überwiegend über eBay. Dennoch hat der Kläger zur Marktbedeutung und zum wirtschaftlichen Gewicht der betreffenden Mitglieder keinerlei Vortrag gehalten. Dies geht nach den oben dargestellten Grundsätzen zu seinen Lasten. (…)“

IDO Verband konnte auch keine Mitglieder anführen, die ins EU-Ausland verkaufen

Betreffend die Klausel zur Rechtswahl führte das OLG Koblenz aus:

„(…) Hinsichtlich des Klageantrags zu II. ist überdies zu beachten, dass sich der entsprechende Verstoß der Beklagten - dies liegt auf der Hand - lediglich auf die Interessen der im (deutschsprachigen) Ausland ansässigen Verbraucher auswirken konnte. Ob aber seine Mitglieder, soweit diese hier beachtlich sind, überhaupt auf diesem örtlichen Markt mit Schmuck und/oder Accessoires handeln, hat der Kläger nicht dargetan. Er hat lediglich behauptet, die relevanten Mitglieder vertrieben derartige Waren „jeweils bundesweit“. Dies reicht indes nicht aus. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG setzen nämlich voraus, dass die relevanten Mitglieder des Klägers Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Derselbe räumliche Markt in diesem Sinne ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich die streitgegenständliche Maßnahme des in Anspruch Genommenen zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Verbandsmitglieder im Sinne einer potentiellen Beeinträchtigung auswirken kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.40; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 328; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 8, Rdnr. 391, jew. m.w.N.).

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