OLG: Veraltete Widerrufsbelehrung auf eBay weiterhin nutzbar

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Abmahnung nur dann erlaubt, wenn Musterbelehrung nicht der aktuellen Gesetzeslage entspricht und Verbraucher getäuscht wird

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen vermeintlich falscher AGB oder falscher Widerrufsbelehrungen sollten grundsätzlich mit Skepsis betrachtet werden. Oft lohnt sich eine genaue anwaltliche Prüfung, bei der die aktuellste Rechtssprechung berücksichtigt wird. Dies zeigt auch wieder ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Besch. v. 08.03.2013, Az.: 6 U 23/13).

eBay-Nutzerin verwendete veraltete Mustererklärung zum Wertersatz

In dem vorliegenden Fall hatte eine eBay-Nutzerin für ihren Onlineshop einen veralteten Mustertext für den Widerruf von Fernabsätzen genutzt. Sie wurde daraufhin von einem Mitbewerber anwaltlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Auffassung des Mitbewerbers verstieß die Shop-Betreiberin gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, berichtet der Branchendienst JurPC. Denn nach § 312e Abs. 1 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur in den dort abschließend geregelten Fällen Wertersatz zu leisten. Insoweit wich die veraltete Mustererklärung des Gesetzgebers von den aktuellen gesetzlichen Vorgaben ab.

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Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und gab der eBay-Nutzerin recht. Das OLG Köln begründete seinen Beschluss damit, die veraltete Musterbelehrung stünde nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. S. 1 EGBGB dennoch ersichtlich mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang.

"So dürfte einem Großteil wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen der Boden entzogen werden, denn viele Abmahnungen werden ausgesprochen, weil Händler schlicht vergessen, bei Änderung des Musters ihre Widerrufsbelehrung zu aktualisieren", erklärte der auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes von Rüden. 

Musterbelehrung ließ Verbraucher nicht im Unklaren

Denn die Belehrung über die Folgen eines wirksamen Widerrufs des in Rede stehenden Fernabsatzvertrages entspricht nicht nur wörtlich der bis zum 03.08.2011 gültigen Musterbelehrung nach Anlage 1 zu  Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, sondern stand auch ersichtlich mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang. Weiter führt das Gericht aus: "Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Fassung des Hinweises den Verbraucher über diese Bedingungen in relevanter Weise im Unklaren ließe oder ihnen eine zu weitgehende Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs vorspiegeln würde."

Die Berliner Kanzlei Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten berät Gewerbetreibende und Freiberufler bei den aktuellen Fragen des Wettbewerbsrechts insbesondere in Verbindung mit Onlineshops.

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