Preis- und Gebietsabsprachen
Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Kartellverstoß, Preisabsprache, GebietsabspracheSpezielles Wissen ist vonnöten, um zu erkennen, welches Verhalten überhaupt gegen das Kartellverbot verstößt
Gebietsabsprachen und Preisabsprachen stellen Hardcore-Kartellverstöße dar. Die Kartellämter ahnden immer härter mit Millionen Bußgeldern. Der Unternehmensführung obliegt es daher, solche Bußgelder vom Kartellamt, Geld- und Freiheitsstrafen sowie Schadensersatzforderungen von Kartellgeschädigten zu vermeiden.
Absprachen zwischen zwei Wettbewerbern über die Preise ihrer Produkte sind kartellrechtswidrig und als Hardcore-Verstoß zu bewerten. Hierbei handelt es sich um untersagte Vereinbarungen zwischen Produktanbietern, die einen ganz speziellen Preis für ihre Produkte durch Höchstpreise oder Mindestpreise erzielen möchten. Auch die Absprache über bloße Preisbestandteile wie im Falle von Rabatten ist ein Kartellverstoß.


seit 2008
Kernbeschränkung der Preisabsprache
Wenn die geschilderte Preisabsprache gegeben ist, liegt eine Kernbeschränkung vor, die als Verstoß gegen das Kartellverbot in § 1 GWB zu qualifizieren ist. Diese Rechtsnorm ist dann erfüllt, wenn Konkurrenten innerhalb eines Marktes sich über ihre eigene Preisgestaltung informieren.
Aufteilung von Gebieten und Kunden
Auch im Falle der Gebietsabsprache wird von einem „Hardcore-Kartellverstoß“ gesprochen. Dieser Verstoß kann durch das betroffene Unternehmen wie die Preisabsprache nicht durch entlastende kartellrechtliche Rechtfertigungsgründe wie Effizienzgewinne entschuldigt werden. Bei der Gebietsabsprache werden auf einem relevanten Markt bestimmte räumlich abgrenzbare Gebiete untereinander aufgeteilt.
Oft findet auch eine Kundenaufteilung statt, welche auf die Erlangung einzelner Kundengruppen ausgerichtet ist.
Marktinformationssystem durch aggregierte Informationen
Das alleinige Besprechen vermeintlich harmloser Informationen über ein Unternehmen oder den Markt kann als kartellrechtswidrig zu qualifizieren sein, wenn dadurch eine einschränkende Veränderung der Marktverhältnisse auftritt.
Gerade innerhalb eines Verbandes sollten Unternehmen auf Verbandstreffen den Informationsaustausch nur vorsichtig ausüben. Wettbewerbseinschränkende Informationen werden regelmäßig in Sitzungsprotokollen von Verbänden, in Leitfäden oder in Stellungnahmen aufgefunden.
Wettbewerbswidrige Preisvorgaben
Es ist kartellrechtswidrig, wenn dem Käufer von Produkten vom Verkäufer auferlegt wird, nur zu bestimmten Preisen weiterzuverkaufen, die vom Hersteller der Produkte gewünscht sind. Dies ist zweifellos eine unzulässige Preisvorgabe oder Preisbindung. Der Hersteller kann nur unverbindliche Preisempfehlungen und bestimmte Preisobergrenzen mitteilen, welche nicht die Wirkung wie eine Fix- oder Mindestpreisbindung aufweisen.
Wenn eine Preisbindung der zweiten Hand vorliegt, werden in der Praxis oft freilich nur mündlich Strafen wie die Lieferverweigerung oder generell schlechtere künftige Bezugskonditionen angekündigt.
Hier ist es taktisch meistens ratsam, gleichzeitig eine Klage auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen anzustrengen sowie eine Beschwerde beim Kartellamt einzureichen.
Verhalten zur Vermeidung von Verstößen
Angesichts zunehmender Millionen- Bußgelder durch das Bundeskartellamt, hoher Schadenersatzansprüche und der Unwirksamkeit der eigenen Vertriebsverträge gilt es auch, einen erheblichen Imageschaden für das Unternehmen zu vermeiden. Hierbei helfen eine gut organisierte Compliance-Struktur mit aufgestellten Verhaltensanforderungen für die Mitarbeiter sowie Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens sowie Mitarbeiter-Coachings im Einkauf und Verkauf, um die notwendigen Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten im Kartellrecht zu erreichen.
Wenn trotzdem von einem Kartellverstoß auszugehen ist, oder das Bundeskartellamt bereits mit einem Durchsuchungsbeschluss an der Tür klingelt, sollten rasch sämtliche sensiblen Schriftsätze und Nachweise bezüglich des vermeintlichen Kartell-Verstoßes an einen im Kartellrecht erfahrenen Anwalt übersandt werden. Damit werden diese Dokumente dem kartellbehördlichen Zugriff weggenommen, zumal sie zu dem Anwaltsprivileg zählen.
Zusätzliche Informationen zu dem Thema Preis- und Gebietsabsprachen finden Sie hier: www.rosepartner.de/preisabsprachen-gebietsabsprachen-kartellverstoesse.html
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