Rechtliche Verantwortlichkeit des Forenbetreibers für Rechtsverletzungen durch Forennutzer?

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Internetforen erfreuen sich großer Beliebtheit, wahrscheinlich ist in Deutschland nur selten mehr geschrieben worden als dieser Tage. Manche Foren befassen sich mit Sport, andere mit Pflanzen, wieder andere mit Autos. Für nahezu alle Interessen findet sich ein Forum, in welchem Internetnutzer ihre Meinung über ein bestimmtes Thema kundtun, Erfahrungen austauschen und sich gegenseitig Tipps geben können.

Dabei ist diese neue Möglichkeit der öffentlichen Meinungsbildung aus demokratischen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen, birgt aber auch Gefahr von durch Forennutzer begangene Rechtsverletzungen. So können etwa von Forennutzern Photos verwendet werden, deren Urheberrechte Dritten gehören, oder wettbewerbswidrige Äußerungen in Form unzulässiger vergleichender Werbung denkbar sein. Da sich die zumeist anonymen Forennutzer kaum ausfindig machen lassen werden ist es für die von der Rechtsverletzung Betroffenen umso interessanter, gegen den meist bekannteren Forenbetreiber vorzugehen. Dies kann vor allem in Form von Abmahnungen geschehen, in denen Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden.

In solchen Situationen ist meist relativ klar, dass der Forenbetreiber weder Täter noch Teilnehmer an der Rechtsverletzung gewesen ist. Vor allem werden die fraglichen Forenbeiträge nicht dadurch zum „eigenen Inhalt“ des Forenbetreibers, dass dieser gewerblich handelt oder eine bestimmte Seitenstruktur sowie Benutzungsregeln aufstellt.

Daher stellt sich für den Verletzten de Frage, inwiefern dieser eventuell als sogenannter Störer haftet. Diese Rechtsfigur, vielen urheberrechtlich Abgemahnten im Bereich des filesharings leidlich bekannt, ermöglicht eine Haftung desjenigen, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat, sofern es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar gewesen ist diese zu verhindern. In der Regel wird dabei auf Prüf- und Sorgfaltspflichten des Störers abgestellt, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Doch alle Theorie ist grau, und wie genau die diese Pflichten in der Forenpraxis aussehen sollen, lässt sich dieser von der Rechtssprechung verwendeten Formel nicht entnehmen. Entscheidend sind hier auch die Umstände der jeweiligen Konstellation zu berücksichtigen. Entsprechend differenziert auch das OLG Hamburg in einem jüngeren Urteil, in welchem es um die Haftung von Forenbetreibern ging.

Bei Themenportalen, in denen der Forenbetreiber die Beiträge sichtet, prüft und ggf. auf diese einwirkt, kann man ihm die geposteten Beiträge als eigenen Inhalt anlasten. Handelt es sich demgegenüber um reine Meinungsforen oder Chatrooms, würde es nach Ansicht des Gerichts dessen Überwachungspflichten überspannen, wenn der Forenbetreiber zur Überprüfung jedes Beitrages auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet wäre. Zudem wäre eine solch strikte Handhabung im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit nicht unbedenklich. Es genügt daher einen Filter einzubauen der es ermöglicht, gefundene Rechtsverletzungen schnell zu beseitigen und ihre Verbreitung zu verhindern.

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