"Sternchenhinweis" in Blickfangwerbung kann irreführend (wettbewerbswidrig) sein

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Sternchenhinweis darf nicht übersehbar sein

Auch das Landgericht Freiburg (Urteil vom 23.02.2015,; Az.: 12 O 105/14) befasste sich mit sog. Sternchenhinweisen in der Blickfangwerbung (in dieser Entscheidung in Printmedien).

Das Landgericht stellte sinngemäß fest:

  • zur Vermeidung einer Irreführung bei der Verwendung von Sternchenhinweisen muss auch die Auflösung des Sternchens klar und deutlich am Blickfang der restlichen Werbung teilhaben
  • für den Hinweis reicht es nicht aus, auf die Internetpräsenz des Unternehmens zu verweisen

Achten Sie bei Sternchenhinweisen in Ihrer Werbung darauf, dass die Auflösung der Sternchen in der Werbung nicht untergehen oder vom angesprochenen potentiellen Kundenkreis quasi gesucht werden muss. Befindet sich die Auflösung des Sternchens in einer Fußnote, versteht es sich von selbst, dass diese von ihrer Schriftgröße her lesbar sein muss.

Die Auflösungen Ihrer Sternchenhinweise, die bestimmte Bedingungen, etwa für die Inanspruchnahme von Rabatten festlegen, müssen eindeutig sein, insbesondere wenn der Preisnachlass nicht für alle Produkte gelten soll.

Die Auflösung bzw. Verwendung eines Sternchenhinweises kann unter den konkreten Umständen unlauter (wettbewerbswidrig) sein, wenn der erläuternde Hinweis nicht am Blickfang des angesprochenen Personenkreises teilnimmt.

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