Telefonterror - Was tun gegen ständige Werbeanrufe?

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Das Telefon klingelt. Man hastet zum Apparat. Es könnte ja wichtig sein. Und wer ist dran? Eine übertrieben freundliche Call-Center-Stimme, die einem mal wieder ein todsicheres System-Lotto oder ein brandneues Magazin andrehen will. Vorzugsweise mit wertvollem Reisegutschein als Gratiszugabe.

Immer mehr Verbraucher fühlen sich von solchen Anrufen zunehmend belästigt und fragen sich, ob man sich gegen derartige Störungen wehren kann. Rein rechtlich ist diese Frage mit einem klaren „Ja" zu beantworten. Unerwünschte Werbeanrufe gelten als unzumutbare Belästigung und sind grundsätzlich unzulässig. Jeder Verbraucher hat das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Verletzt ein Unternehmer dieses Recht durch einen Werbeanruf ohne ausdrückliche Einwilligung, so begründet dies regelmäßig einen Unterlassungsanspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Verbraucher durch eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage geltend machen.

Soweit die rechtliche Theorie. In der Praxis ergeben sich jedoch regelmäßig tatsächliche Probleme, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung erschweren oder gar verhindern. Die größte Schwierigkeit besteht häufig schon darin, herauszufinden, gegen wen sich der Anspruch überhaupt richtet. Die Mitarbeiter der Call-Center sind in der Regel gut geschult und machen zumeist nur vage Angaben über den Auftraggeber. Dank der Rufnummernunterdrückung hat der Verbraucher auch meistens nicht die Möglichkeit den Anruf zurückzuverfolgen. Und selbst wenn der Verbraucher genau weiß, wer ihn anruft, fehlen ihm in der Regel doch die nötigen Kenntnisse, um seine Ansprüche zu verfolgen. Zum Rechtsanwalt gehen die Betroffenen meistens auch nicht, weil sie entweder befürchten auf den Kosten sitzen zu bleiben oder weil ihnen der Aufwand einfach zu groß ist.

Lohnt es sich, sich zu wehren?

Zwar greifen Wettbewerbsvereine und Verbraucherzentralen immer wieder einzelne Fälle auf und mahnen die wettbewerbswidrig werbenden Anrufer ab, doch letztlich bleiben 99% der unzulässigen Werbeanrufe für die Unternehmer folgenlos. Und genau aus diesem Grund ist das (unlautere) Telefonmarketing für die Unternehmen trotz des grundsätzlichen Verbots eine äußerst lukrative Werbeform. Solange die Unternehmen nicht mit nennenswertem Widerstand seitens der Verbraucher rechnen müssen, wird sich daran auch in Zukunft nichts ändern.

Insoweit wäre es wünschenswert, wenn mehr Verbraucher sich gegen die „Cold-Caller" zur Wehr setzen würden. Dies hätte auch nicht nur einen präventiven Effekt für die Allgemeinheit, sondern lohnt sich nach meiner Überzeugung auch für den Einzelnen. Es ist nämlich längst kein Geheimnis mehr, dass in den einschlägigen Kreisen nicht nur mit den Adressen und Kontaktdaten von potentiellen Kunden ein reger Handel betrieben wird, sondern dass umgekehrt auch sog. Black-Lists mit denjenigen Kunden existieren, die sich in der Vergangenheit gegen Werbeanrufe zur Wehr gesetzt haben. Es kommt deshalb nicht selten vor, dass „widerspenstige" Kunden von der Werbeindustrie plötzlich kollektiv ignoriert werden.

Wie sollte man sich am Telefon verhalten?

Wenn man beabsichtigt, sich gegen Werbeanrufe zu wehren, ist es zunächst erforderlich, die nötigen Informationen für die Rechtsverfolgung zu erlangen. Neben dem genauen Datum und der Uhrzeit Anrufs, benötigt man vor allem die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Anrufers. Bei Letzterem beginnen häufig schon die Schwierigkeiten. Obwohl die Unternehmen verpflichtet sind, ihre Identität zu Beginn des Telefongesprächs zu offenbaren, werden die Mitarbeiter in den Call-Centern regelmäßig angewiesen, dem Verbraucher die entsprechenden Informationen auch nicht oder zumindest nicht vollständig preiszugeben.

Der sicherste Weg, an die nötigen Informationen zu gelangen, ist freilich, eine Testbestellung durchzuführen. Mit etwas Geschick kann man allerdings auch erfahrenen Mitarbeitern die nötigen Angaben entlocken. Am ehesten lässt sich dieses Ziel mit einer gesunden Mischung aus geheucheltem Interesse, gespielter Naivität und einer angemessenen Portion Misstrauen erreichen. Wenn der Anrufer das Gefühl hat, dass er den Kunden möglicherweise zum Vertragsschluss überzeugen können, wird er in der Regel bemüht sein, das Vertrauen des Kunden zu gewinnen und wird zu diesem Zweck nötigenfalls auch die erforderlichen Firmendaten preisgeben. An dieser Stelle ist ein gewisses Maß an schauspielerischem Talent gefragt. Wer dieses nicht hat, muss ggf. doch eine Testbestellung durchführen.

Eine andere Möglichkeit wäre, sich zunächst unverbindlich zusätzliches Infomaterial zuschicken zu lassen. Dazu sind die Firmen jedoch meistens nicht bereit.

Woher kommen die Daten?

Wenn Sie dann auf dem einen oder anderen Weg die Identität des Anrufers bzw. dessen Auftraggebers herausgefunden haben, haben sie die Möglichkeit, sich gegen die Belästigung zur Wehr zu setzen. Dies geschieht grundsätzlich in zweifacher Hinsicht:

Zum einen haben Sie gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Auskunftsanspruch gegen jeden, der Ihre persönlichen Daten speichert oder verarbeitet. Danach hat der Verwender Ihnen mitzuteilen, welche konkreten Daten er über Sie gespeichert hat und woher diese stammen. Ferner ist er verpflichtet mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an wen die Daten weitergegeben wurden. Schließlich muss er auch den Zweck der Speicherung mitteilen.

Es ist kein Geheimnis, dass mit Adressen und Telefonnummern von potentiellen Kunden ein sprunghafter Handel betrieben wird. So kommt nicht selten vor, dass Ihre persönlichen Daten durch die Teilnahme an einem einzigen Preisausschreiben oder durch die Dateneingabe im Internet an einen Datenhändler geraten, der Ihre Daten an Dutzende oder Hunderte von Firmen weiterverkauft. Freilich ist auch diese Weitergabe der Daten grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbrauchers zulässig, die in 99% der Fälle nicht wirksam erteilt wurde.

Der Datenauskunftsanspruch kann also ein sehr wirksames Instrument sein, um herauszufinden, wer Ihre Kontaktdaten ursprünglich erhoben und gegen Ihren Willen an eine Vielzahl von Firmen weitergegeben hat. Theoretisch wäre die Datenquelle dann wieder verpflichtet, Ihnen sämtliche Firmen zu nennen, an die Ihre Daten weitergegeben wurden, was Sie wiederum in die Lage versetzen würde, dort jeweils die Löschung ihrer Daten zu veranlassen. In der Praxis wird man jedoch von den Adressenhändlern häufig jedoch keine umfassende Auskunft erhalten. Versuchen sollte man es dennoch.

Neben dem Auskunftsanspruch nach dem BDSG haben sie gegen den Anrufer in der Regel auch einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB. Unerwünschte Werbeanrufe stellen nach ständiger Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Schutz der Privatsphäre) dar, mithin eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Schon ein einmaliger Anruf begründet nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen. Da sich der Verbraucher diese nicht gefallen lassen muss, kann er vom Anrufer verlangen, dass er die Wiederholungsgefahr beseitigt, indem er sich ausdrücklich verpflichtet, Werbeanrufe in Zukunft zu unterlassen. Um die Ernsthaftigkeit seines Unterlassungsversprechens zu belegen muss er sich außerdem verpflichten, im Wiederholungsfall eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen.

Hilfe vom Anwalt?

Es liegt auf der Hand, dass der Verbraucher in der Regel nicht über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt, um seine Ansprüche selbst zu verfolgen. Eine einfache Datenauskunftsanfrage dürfte vielleicht noch möglich sein. Schon die Beurteilung, ob der Unternehmer dem Auskunftsbegehren in vollem Umfang nachkommt, ist jedoch deutlich schwieriger. Erst recht wird kaum ein Betroffener in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Abmahnung zu formulieren, um seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Insoweit wird es in aller Regel erforderlich und zweckmäßig sein, dass sich der Verbraucher zur Durchsetzung seiner Ansprüche an einen fachkundigen Anwalt wendet. Die dadurch entstehenden Kosten kann er deshalb als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung von dem rechtswidrig handelnden Unternehmer ersetzt verlangen.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Soweit die Theorie. In der Praxis kann die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen jedoch manchmal Schwierigkeiten bereiten. Zum Beispiel weil eine Klage nicht zustellbar ist oder weil ein Zahlungstitel nicht vollstreckt werden kann. In solchen Fällen kann es passieren, dass der Verbraucher als Auftraggeber auf seine Kosten sitzen bleibt.

Dann stellt sich die Frage, ob nicht die Rechtschutzversicherung wegen der Kosten in Anspruch genommen werden kann. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Versicherer bei telefonischen Anfragen der Versicherten den Rechtsschutz für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen häufig reflexartig ablehnen. Dies geschieht jedoch häufig zu Unrecht. Denn die Ansprüche wegen unerwünschter Telefonwerbung sind grundsätzlich deliktsrechtliche Ansprüche, die entweder vom Schadensersatz- oder vom allgemeinen Vertragsrechtsschutz erfasst werden.

Sofern also ein allgemeiner Privatrechtsschutz besteht, muss der geschädigte Verbraucher also in aller Regel nicht befürchten, auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen zu bleiben. Zu beachten ist freilich eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung.

Bundesjustizministerium wird aktiv

Auch die Bundesregierung ist inzwischen auf die Problematik des Telefon-Spam aufmerksam geworden und hat zum Schutz der Verbraucher eine Verschärfung des Wettbewerbsrechts angekündigt, die noch in diesem Jahr in Kraft treten soll. Das Gesetzesvorhaben sieht unter anderem vor, dass Unternehmer die Verbraucher mit unerwünschten Werbeanrufen belästigen in Zukunft mit empfindlichen Bußgeldern bestraft werden können. Außerdem soll es kommerziellen Anrufern untersagt werden, ihre Telefonnummern zu unterdrücken. Ob diese Maßnahmen jedoch ausreichen werden, um die lästige Telefonwerbung nachhaltig einzudämmen, bleibt abzuwarten. Dem geplagten Verbraucher, dessen Telefonnummer und personenbezogene Daten bereits in den einschlägigen Geschäftskreisen gehandelt werden, werden die angekündigten Maßnahmen vorerst jedoch wenig nützen.

Fazit

Wer sich durch ständige Werbeanrufe belästigt fühlt, muss dies nicht tatenlos hinnehmen, sondern kann sich aktiv zur Wehr setzen. Wer Rechtsschutz versichert ist oder es sich leisten kann, ein gewisses Kostenrisiko auf sich zu nehmen, kann einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Alternativ kann man sich auch an die zuständige Verbraucherzentrale wenden und diese bitten, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Anrufer geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass man den Anrufer bzw. dessen Auftraggeber konkret benennen kann.

Leserkommentare
von JuliaModelina am 16.11.2012 22:42:02# 1
Das Problem ist oftmals den Anrufer identifizieren zu können. In vielen Fällen werden falsche Rufnummern verwendet und den Namen des Unternehmens bekommt man nicht so schnell raus. Es gibt jedoch ein Portal (http://telefonnummer.us) bei dem Betroffene die entsprechende Rufnummer melden können. Sollte es weitere Betroffene geben wird man schnell welche finden die ihre Erfahrungen hinterlassen und so weiss man schnell woran man ist und wie ein Anruf einzuschätzen ist. Die Bundesnetzagentur macht nur in sehr massiven Fällen was und das ist wohl abhängig von der Anzahl der Beschwerden.
Hoffen wir mal das diese Anrufe bald ein Ende haben ;-)
Beste Grüße
Julia M.
    
von go558366-32 am 21.09.2020 20:28:29# 2
Also eine Testbestellung vorschlagen, kann wohl nicht sein ??

Auch dann wäre nicht sicher, ob ds Call-Center lediglich im Auftrag gehandelt hat !

Außerdem handelt man sich wohl mehr Streß ein, die Bestellung zu stornieren !!
    
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