Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung

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Das Amtsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11,  entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung gemäß §§ 823 I, 1004 I S. 2 BGB den Anforderungen genügt, wenn sich diese allein auf die E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung/Newsletter zuvor geschickt wurde.

Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Unterlassungsgläubiger sich mit einer dem Unterlassungsschuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar.

Konkret bedeutet dies, dass der Unterlassungsgläubiger das Risiko unter einer dem Unterlassungsschuldner unbekannten E-Mail-Adresse bei diesem einkauft und den AGB nicht ausdrücklich widerspricht, nicht tragen muss. Der Unterlassungsgläubiger kann dann vom Unterlassungsschuldner eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen. Selbst eine auf mehrere E-Mail-Adressen des Unterlassungsgläubigers bezogene Unterlassung muss vom Unterlassungsschuldner nicht erklärt werden.