Unverlangte Werbe-Emails und Werbe-Faxe sind unzulässig

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Nach der Rechtsprechung sind unverlangte Werbe-E-Mails und Werbe-Telefaxe als Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig und können kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die Situation dürfte jedem Gewerbetreibenden bekannt sein. Das Faxgerät ist allmorgendlich überfüllt mit unverlangten Werbefaxen. Das kostet Papier und Toner. Gleiches gilt für die Email-Box. Täglich muss unter zahlreichen Emails die Geschäftskorrespondenz von lästiger Spam getrennt werden. All das kostet Zeit, Arbeit und damit Geld. Selbst Email-Programme mit sog. Junk-Mail-Filtern können nicht immer 100 %-ig zwischen gewollter und ungewollter Email unterscheiden. Ein Faxgerät kann das gar nicht.

Das Phänomen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Fax-, vor allem aber Email-Werbung ist billig – ja fast kostenlos – und lässt sich nahezu grenzenlos streuen. Mit Hilfe von speziellen Programmen verschicken die Werber unzählige Emails quasi per Knopfdruck; erreicht werden Abertausende potenzieller Kunden. Eine äußerst lukrative Werbemöglichkeit, soweit von tausenden angemailter Adressaten nur einer das feilgebotene Produkt erwirbt.

Umso ärgerlicher ist die Spam-Flut für den Gewerbetreibenden, der Emailpost zum Betrieb seines Gewerbes – insbesondere in heutiger Zeit – dringend benötigt. Er ist es leid, zwischen Hunderten von Junk-Mails die Korrespondenz herauszufiltern, die ihn interessiert.

Die BGH-abgesicherte Rechtsprechung hat klargestellt: Das Zusenden unverlangter Werbung auf dem Fax- oder Email-Weg stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Als Werbung in diesem Sinn wird bereits ein sog. Newsletter angesehen [LG Berlin NJW 2002, 2569].

In der Praxis verkaufen Firmen existente Email-Adressen zum Zweck des Massen-Werbe-Email-Versands. Verschickt werden dann Werbe-Emails, die mit dem abmildernd klingenden Namen „Newsletter" geschmückt werden. Im Zweifel ist der Adressat indes nicht an einem Newsletter interessiert, dessen Inhalt allein „News" über angebotene Produkte des Versenders oder dessen Auftraggebers enthält.

Das Interesse des Gewerbetreibenden an der ungestörten Ausübung seines Betriebs ist dabei höher zu bewerten als das solche des Werbenden an seiner bequemen und kostengünstigen Methode des Anpreisens seiner Produkte [AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005 – 5 C 11/05; abgedruckt in NJW 2005, 3220].

Jüngst entschied der BGH [Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 167/03 (LG Hildesheim); abgedruckt in NJW 2006, 3781]: „Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist."

Zulässig ist die per Fax oder Email übermittelte Werbung nur, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent (also durch schlüssiges Handeln) seine Einwilligung gegeben hat oder der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten darf [so bereits entschieden BGH, GRUR 1996, 208, 209].

Gerade die technische Entwicklung - Telefaxsendungen unmittelbar auf einen PC leiten und von dort versenden zu können – erleichtern dem Absender das massenhafte Absenden von Werbesendungen; genauso wie dies bei Emails der Fall ist.

Hierbei geht es nicht um die einzelne vielleicht rasch zu löschende Werbesendung, sondern um die belästigende Wirkung des Massenphänomens, das durch die modernen Versendungsarten erst ermöglich worden ist.

Was kann man also tun?

Aus rein pragmatischen Gründen sprechen wir hier nicht von den Spam- oder Junk-Mails aus dem Ausland, namentlich aus Übersee, die Mittel oder Mittelchen zur sexuellen Leistungssteigerung anpreisen. Eine Abmahnung nach Fernost dürfte so nutzbringend sein wie das sprichwörtliche Umfallen eines dortigen Besens.

Soweit sich der Werbeversender im Inland befindet – dies lässt sich größtenteils dem Impressum der Email bzw. dem Absender des Telefaxes entnehmen, kann zur Unterlassung und Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

Die Wiederholungsgefahr lässt sich nach der Rechtsprechung allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen [AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005 – 5 C 11/05; abgedruckt in NJW 2005, 3220]. Der Werbeabsender hat in dem Fall eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er sich an das Versprechen, keine Werbesendungen mehr zu schicken, nicht hält.

Im Fall der Nichtabgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung kann eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht erwirkt werden.


Rechtsanwalt Alexis Brudermann
Speyer, den 06.01.2007