Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

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Art des Vergleichspreises muss eindeutig sein, sonst ist die Werbung irreführend

Die Werbung einer Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Ebenso, wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.

Im vorliegenden Sachverhalt ist die Antragstellerin eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld, die Waren unterschiedlichster Art, u.a. Haushaltswaren, importiert und überregional vertreibt. Sie hat vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sog. Postenbörse in Schüttorf verlangt, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten "Statt"-Preisen zu werben.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Antragsstellerin Recht. Es bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten "Statt"-Preis ist irreführend, da sie mehrdeutig ist und von einem Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinn verstanden werden kann. Die Unterscheidung zwischen einem früheren Preis der Postenbörse selbst und dem regulären Einzelhandelspreis wird nicht hinreichend deutlich.

Daher ist die Werbung mit den durchgestrichenen Preisen unlauter. (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.13 - 4 U 186/12; Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.04.13)

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