Was bedeutet kostenlos?

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Geblitzt.de wegen irreführender Werbung verurteilt.

Heute ist ja bekanntlich wirklich nichts mehr kostenlos. Häufig verbirgt sich hinter entsprechenden Werbeslogans eine Einschränkung: Man zahlt zwar nicht für den Service, aber gibt einen Teil des erzielten Gewinnes ab. Verbraucherschützer laufen gegen solche irreführenden Werbeaussagen seit Jahren Sturm. Die Suche im Heuhaufen. Doch Teilerfolge werden erzielt.

Erfolgschancen entscheidend

Es geht um das Portal Geblitzt.de. Das Portal betrieb eine Webseite, welche nach Angaben des Beklagten das größte Internetportal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren darstellte. Nutzer melden sich an und laden eine Vollmacht zusammen mit dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid hoch. Die Vorwürfe werden teilautomatisiert überprüft. Anwälte überprüfen für das Unternehmen die Erfolgsaussichten des Bescheids.

Bernd Fleischer
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Erscheint ein Vorgehen gegen den Bescheid hinreichend erfolgreich, übernimmt das Portal die Kosten der weiteren Bearbeitung. Will der Nutzer bei nicht hinreichenden Erfolgsaussichten dennoch ein Verfahren anstrengen, muss er hierfür zahlen. 

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Das Unternehmen warb mit Slogans wie: „Kostenlos Bußgeld los“, „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“, „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“ oder „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vomEinspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“. Der DAV beanstandete diese Werbung als irreführend. Sie rufe bei dem Leser den Eindruck hervor, das Unterfangen sei für ihn in jedem Fall komplett kostenfrei.

Dass eine Kostenpflicht für den Fall eintritt, dass ausreichende Erfolgschancen nicht ermittelt werden, gehe aus den Aussagen nicht hervor. Das Landgericht Hamburg stimmte dem zu und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung. Die Werbung sei eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Vorfrage: Was darf der DAV?

Dabei entschieden die Richter auch zu der vorausgegangenen Frage, ob der DAV überhaupt klagebefugt war. Das sind nämlich vor allem Mitbewerber, also Anwälte, die ähnliche Leistungen am Markt anbieten. Da der DAV aber auch für die in ihm organisierten Anwälte Rechtsdienstleistungen über eine Webseite vermittele, sei eine Klagebefugnis gegeben.

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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