Werbung im Internet – marken- und wettbewerbsrechtliche Problemfelder

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BGH-Urteil vom 04.02.2010 (Powerball)

Nahezu jedes Unternehmen hat mittlerweile einen Internet-Auftritt. Das dient vor allem dazu, die eigenen Waren und Dienstleistungen bekannt zu machen.

Bei der Bewerbung eigener Produkte kann es allerdings leicht zu Komplikationen mit dem Marken- und Wettbewerbsrecht kommen, was den meisten Homepagebetreibern so kaum bewusst sein dürfte.

Beispielhaft ist dafür der Sachverhalt, welcher der oben genannten BGH-Entscheidung zu Grunde. Dort hatte ein Anbieter von Sportgeräten mit der Verwendung eines bestimmten Suchbegriffes dafür gesorgt, dass er bei der Suchmaschine Google gut gefunden wird. Eine Funktion, auf die auch viele andere Unternehmer großen Wert legen, schließlich wird bei Fragen aller Art heute Vieles zunächst „gegoogelt".

Problematisch war dabei allerdings, dass der von Anbieter verwendete Suchbegriff bereits von einem seiner Konkurrenten als Marke eingetragen war. Dieser wendete sich gegen diese Benutzung seiner Marke wegen deren unberechtigten Benutzung. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Da es sich um zwei nahezu identische Konkurrenzprodukte handelte sei durch die Verwendung des geschützten Produktnamens des Mitbewerbers eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten geschaffen worden. Der Nutzer der Internetsuchmaschine habe leicht dem Irrtum unterliegen können, eigentlich beim Konkurrenzprodukt zu landen, nach dem er ja auch gesucht hatte.

Durch diese Verwechslungsgefahr sei gerade in das markenmäßige Recht eingegriffen worden, dessen Funktion ja die Abgrenzung von anderen Produkten sei. Da dazu kein Recht bestand, seien die markenrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers berechtigt.

Ebenfalls auf die Verwechslungsgefahr stellt zudem § 5 Abs. 2 UWG ab, wonach eine entsprechende Bewerbung des eigenen Angebots eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung darstellen kann.

In jedem Fall der Internetwerbung sollte daher besondere Aufmerksamkeit auf deren Rechtmäßigkeit verwandt werden. Verstöße können schnell zu marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen, die wegen der evt. damit einhergehenden Erstattungsansprüche nicht nur teuer, sondern wegen der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Handlungsmöglichkeiten am Markt verringern.