Werbung mit 24-Stunden-Lieferung wettbewerbswidrig?

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Werbung, 24 Stunden Lieferung, Verbraucher, Irreführung
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Nein! Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit einer 24-Stunden-Lieferung nicht wettbewerbswidrig und damit auch nicht abmahnwürdig ist.

Gegenstand der Entscheidung war eine Werbeanzeige bei Google AdWords, in der mit folgendem Slogan geworden wurde: "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden". Erforderlich dafür, dass keine Irreführung in Sachen des Wettbewerbsrechts gegeben sei, ist allerdings, dass sich die auf der Website befindlichen, zusätzlichen Informationen zur Lieferung in Grenzen halten.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer auf seiner Website folgende Einschränkungen angegeben: "Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16:45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag." Derartige Ausführungen sind einem Verbraucher, der Bestellungen im Internet tätigt, verständlich und einleuchten und somit nicht irreführend.

BGH – Urteil vom 12.5.2011 – I ZR 119/10