Wettbewerbsrecht (UWG): Abmahnung, einstweilige Verfügung und Abschlusserklärung

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Durch die schnelle Entwicklung der Informationstechnologien verbreiten sich Werbungen, Onlineportale sowie sonstige Businessdaten rasant. Nicht jeder Wettbewerber verhält sich jedoch wettbewerbskonform.

Das Wettbewerbsrecht ist vielschichtig und birgt wegen zum Teil sehr hoher Streitwerte erhebliche Gefahren. Schnelles Handeln ist ebenso gefordert wie präzise Formulierungen. Rechtliche Institute im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage, Zahlungsklage, das Abschlussschreiben und die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Wie reagiere ich, wenn mir ein einstweiliger Verfügungsbeschluss vom Gericht zugestellt wird?

Wenn Sie eine Einstweilige Verfügung erhalten haben, besteht für Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Für das Widerspruchsverfahren existiert keine Frist. Sie können also auch noch Monate später Widerspruch einlegen. Bei einem allzu langen Abwarten könnte der Widerspruch jedoch verwirkt sein. Das Fehlen einer Widerspruchsfrist führt teilweise dazu, dass der Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung glaubt, jetzt sei die Sache beendet. Da die Einstweilige Verfügung jedoch die Verjährung nur solange hemmt, bis das Verfahren abgeschlossen ist, kann dies gefährlich sein. Die Verjährung im Wettbewerbsrecht beträgt nämlich nur sechs Monate ab Kenntnisnahme vom wettbewerbsrechtlichen Verstoß durch den Antragsteller.

Nach dem Widerspruch kommt es in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vor dem örtlich zuständigen Landgericht. Das Gericht kann dann die Einstweilige Verfügung wieder aufheben oder sie im Rahmen eines Urteils bestätigen. Gegen dieses Urteil bleibt als Rechtsmittel dann noch die Berufung möglich.

TIPP: Entscheiden Sie sich schnell, ob Sie die Einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen wollen, sonst fordert Sie der gegnerische Rechtsanwalt erneut kostenpflichtig auf, eine so genannte Abschlusserklärung abzugeben. Hierdurch wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und der Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Die Kosten für ein Abschlussschreiben seitens des gegnerischen Anwalts sind relativ hoch, da der Streitwert, also der Wert nach welchem sich die Anwaltsgebühren berechnen, höher liegen als beim einstweiligen Verfügungsverfahren. Wettbewerbsrechtliche Streitwerte liegen ca. zwischen 6.000 EUR und können je nach wirtschaftlicher Kraft der Wettbewerber bis zu 150.000,00 EUR betragen.

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