Wettbewerbsrecht/Strafrecht: Missbrauch von Abmahnungen stellt keinen Betrug dar

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Das Oberlandesgericht Köln hat in einer sehr aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung keinen Betrug darstellt

Das OLG Köln musste sich jüngst in einem sehr aktuellen Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht einen strafbaren Betrug im Sinne von § 263 StGB darstellt (Az. III-1 Rvs 67/13).

Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob eine bewusst rechtsmissbräuchliche Abmahnung (also vor allem in solche einem Fall, in dem es dem Abmahner ausschließlich um Gewinnerzielung und nicht das Unterlassen der abgemahnten Verstöße an sich geht) eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes darstellt.

Danjel-Philippe Newerla
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Dieses hat das OLG Köln verneint. Zur Begründung hat das OLG insbesondere angeführt, dass eine Täuschung nur dann angenommen werden kann (was im zu entscheidenden Fall aus Sicht des OLG offenbar nicht der Fall gewesen ist), wenn vom Abmahner eindeutig herausgestellt wird, dass keine sachfremden Motive (also hier Gewinnerzielung) vorliegen.

Eine fragwürdige Entscheidung

Diese Entscheidung überzeugt meiner Einschätzung nach nicht ganz, da es so verstanden werden kann, dass es allein auf die Formulierung der Abmahnung ankommt. Stellt der Abmahner also deutlich heraus, dass es ihm nicht auf Gewinnerzielung ankommt, wäre er straffrei. Die kann im Ergebnis aus meiner Sicht aber nicht richtig sein. Vielmehr muss nach meinem Dafürhalten im Einzelfall geprüft werden, ob eine Abmahnung zur Verfolgung berechtigter Interessen oder in erster Linie zur Gewinnerzielung ausgesprochen wird.

Im letzteren Fall kann meiner Einschätzung nach sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht für einen strafbaren Betrug vorliegen, sofern beispielsweise einzelne Verstoße im konkreten Fall nur behauptet sind und der Eindruck erweckt wird, der Abgemahnte müsse zahlen, sonst werde er mit einem kostspieligen Gerichtsverfahren überzogen.

Sofern auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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