Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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Die Wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein Instrument für Marktteilnehmer oder Dritte (wie z. B. Interessenverbände oder Verbraucherzentralen), Ihre Konkurrenz bzw. andere Marktteilnehmer auf ein wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen und sie zur Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu bewegen. Gerügt werden unlautere geschäftliche Praktiken, die sich mittelbar oder unmittelbar negativ auf die Mitbewerber oder Verbraucher auswirken.

In den meisten Fällen handelt es sich bei dem abgemahnten Verhalten um unlautere Werbung, sei es durch Verwendung von Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (z. B. „die Nr. 1“ in einer bestimmten Branche zu sein, „Tiefstpreise“ zu bieten oder „Höchstpreise“ zu zahlen) oder durch sonstige unwahren oder irreführenden Aussagen gegenüber Verbrauchern. Es gibt viele weitere im Gesetz genannte Fälle sowie eine Vielzahl von unbenannten Fällen, die ebenfalls unlauter sein können.

Christian von der Heyden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Konstanzer Str. 6
10707 Berlin (Charlottenburg)
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E-Mail:
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Pachtrecht
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Das Abmahnschreiben

Die Abmahnung besteht regelmäßig aus einem anwaltlichen Schriftsatz, in welchem auf die vorgeworfenen Verstöße hingewiesen wird, die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafe-Versprechen versehenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird (ein Muster ist meistens beigefügt) sowie die Zahlung der Kosten der Rechtsverfolgung gefordert wird. Die Einhaltung dieser Form ist nicht zwingend. Vielmehr kann die Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe ausgesprochen werden und mündlich oder per E-Mail erfolgen. Davon ist dem Abmahnenden jedoch aus mehreren Gründen abzuraten: Die Hinzuziehung eines Anwalts ist meistens bereits deswegen sinnvoll, weil dem Laien ohne Fachwissen Fehler unterlaufen können, die ihn teuer zu stehen kommen können. Ein Vorgehen ohne Rechtsanwalt empfiehlt sich daher regelmäßig nur für Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, sofern es sich um einen einfachen bzw. sonnenklaren Fall handelt. Die Einhaltung der Schriftform ist schon aus Beweisgründen erforderlich.

In der Regel wird zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine äußerst kurze Frist von nur ein paar Tagen gesetzt, was viele Betroffene als unangemessen empfinden. Dennoch erkennt die Rechtsprechung solch kurze Fristen regelmäßig an, wobei als Faustformel eine einwöchige Frist als angemessen erachtet werden kann. Gleichwohl wurden bereits weitaus kürzere Fristen für angemessen erkannt.  

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird regelmäßig ein Vertragsstrafe-Versprechen gefordert, wobei sich der Abgemahnte verpflichten soll, für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag an den Abmahnenden zu bezahlen. Meistens wird als Vertragsstrafe ein Betrag von 5.100 € gefordert. Dies hat den Hintergrund, dass im Falle der erneuten Zuwiderhandlung direkt das Landgericht angerufen werden kann und dem Abgemahnten somit eine Instanz „genommen“ wird.

Reaktionsmöglichkeiten

Ist man Betroffener, heißt es zunächst: Ruhe bewahren und möglichst umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren. Ein Patentrezept gibt es nicht, da die Folgen vom Einzelfall abhängen. Nachfolgend werden beispielhaft einige Reaktionsmöglichkeiten genannt:

1. Möglichkeit: Sie reagieren überhaupt nicht. Dies ist in den meisten Fällen nicht zu empfehlen, da ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht, wobei die Kosten der Abgemahnte zu tragen hat. Gar nicht zu reagieren empfiehlt sich nur dann, wenn die Abmahnung auf völlig falsche Umstände gestützt ist, wobei dies vorher mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollte.

2. Möglichkeit: Sie unterschreiben die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dies ist regelmäßig nicht zu empfehlen, da die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oft weitreichender ist, als erforderlich. Zudem enthält sie oft ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der gerügten Verstöße sowie der zu zahlenden Rechtsverfolgungskosten, welche zuweilen oft zu hoch angesetzt sein können.

3. Möglichkeit: Sie unterschreiben eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dies empfiehlt sich in den Fällen, in denen die Abmahnung berechtigt war, da sich Ihr Kostenrisiko für den Fall eines Rechtsstreits enorm senkt. Lassen Sie sich hierbei von einem Anwalt beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle Anforderungen an eine solche Erklärung beachten.

4. Möglichkeit: Sie übersenden dem Gegner eine Gegenabmahnung, mit welcher er aufgefordert wird, Sie nicht mehr abzumahnen und bei Zuwiderhandlung selbst eine Vertragsstrafe zu zahlen. Ein solches Vorgehen ist dann zu empfehlen, wenn man sicher ist, dass im vorgeworfenen Verhalten keine unlautere Handlung zu sehen ist, die Abmahnung mithin unhaltbar ist.

5. Möglichkeit: Sie erheben direkt eine negative Feststellungsklage, mit der festgestellt wird, dass die Abmahnung unberechtigt war. Dies empfiehlt sich ebenfalls nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die Abmahnung auf falsche Tatsachen gestützt war, rechtlich völlig unhaltbar oder gar rechtsmissbräuchlich war.

Kosten der Abmahnung

War die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten des Gegners (neben seinen eigenen) zu erstatten. Gleiches gilt für Auslagen, die für die Abmahnung erforderlich waren, wie z.B. Testkäufe, Kosten der Einschaltung einer Detektei, Einholung von Firmenauskünften usw.

War die Abmahnung unberechtigt, sind natürlich dem Abmahnenden die Anwaltskosten nicht zu erstatten. Anders ist es in den meisten Fällen mit den eigenen Anwaltskosten. Diese sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Abmahnung ganz offensichtlich unbegründet war oder der Abmahnende gar rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist.

Angriffspunkte einer Abmahnung

Wichtig ist, dass das abgemahnte Verhalten hinreichend bestimmt ist, da der Abgemahnte wissen muss, weswegen Unterlassung begehrt wird. Ist das abgemahnte Verhalten nicht hinreichend bestimmt, kann auch nicht dessen Unterlassung gefordert werden. Wird z. B. gefordert „es zu unterlassen, unlauter zu werben“ ist völlig unklar, was genau der Gegner möchte. In diesem Fall wird die Abmahnung auch vor den Gerichten keinen Bestand haben.

Weiterhin muss in dem abgemahnten Verhalten tatsächlich auch ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht liegen. Dies ist vor allem für die vom Gesetz nicht direkt angesprochenen Fälle im Einzelfall zu prüfen.

Vereinzelt kommt es auch vor, dass der Betroffene bereits in der selben Angelegenheit eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben hat oder gegen ihn eine einstweilige Verfügung ergangen ist. In solchen Fällen kann unter Umständen das Begehren des nun erneut Abmahnenden mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass keine Widerholungsgefahr besteht.

Vermehrt tauchen in letzter Zeit auch rechtsmissbräuchliche Abmahnungen auf. Rechtsmissbräuchlich ist eine Abmahnung dann, wenn das Gebührenerzielungsinteresse des Abmahners oder seines Rechtsanwalts im Vordergrund steht. Musterbeispiele sind die sog. Doppelabmahnungen, bei welchen gleich mehrere vermeintlich Berechtigte das gleiche Verhalten abmahnen. Dies kann z. B. dergestalt geschehen, dass sich zwei oder mehrere Konkurrenten zusammentun und fast zeitgleich das selbe Verhalten abmahnen und entsprechende Anwaltskosten bzw. Schadensersatz fordern. Rechtsmissbrauch kann aber auch ein Abmahner allein begehen. So liegt uns z. B. ein Fall vor, bei welchem an einem Tag zwei Abmahnungen zur gleichen Zeit ausgesprochen wurden, in welchen der Gegner verschiedene Werbeaussagen auf zwei Internetseiten rügte. Dort war es nicht nur so, dass sich beide Abmahnungen gegen die gleiche Person richteten und eine Abmahnung ausgereicht hätte, sondern auch das abgemahnte Verhalten auf beiden Internetpräsenzen identisch war. Der Gegner hatte die Kosten für beide Abmahnungen (ca. 2900,- €) gefordert, obwohl – hätte man nur eine Abmahnung ausgesprochen, nur Rechtsanwaltskosten in Höhe der Hälfte angefallen wären. Wenngleich das Gericht nicht ausgeschlossen hatte, dass hier Wettbewerbsverstöße vorlagen und eine Abmahnung an sich berechtigt gewesen wäre, wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung kostenpflichtig zurückgewiesen. 

Rechtsfolgen bei einer Abmahnung

Erfolgt auf eine Abmahnung keine Reaktion oder wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnet, droht ein teures gerichtliches Eilverfahren. Wird hier einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, hat man als Betroffener nicht nur die Kosten des Verfahrens zu zahlen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite und natürlich die eigenen Anwaltskosten. Wird hingegen eine ausreichend modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, droht diese Gefahr nicht mehr. Der Streit dreht sich dann in der Regel nur noch um die Höhe der Anwaltskosten, wobei die meisten Fälle in einem Vergleich enden in dessen Rahmen nur noch deutlich weniger Kosten, als ursprünglich gefordert, zu zahlen sind.

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