Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und AGB Teil 1: Die sog. "40,00 € Klausel"

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stehen im Onlinehandel an der Tagesordnung. Ich werde Ihnen von nun an regelmäßig typische und gängige Abmahngründe im Onlinehandel vorstellen, damit diese erkannt und unter Umständen vermieden werden können.

So kommt es neben weiteren wettbewerbsrechtlichen Gründen regelmäßig zu Abmahnungen wegen der sog. 40,00 € Klausel, soweit diese nicht gesondert vertraglich geregelt wird.

Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: http://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail:
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Urheberrecht

Nach den gesetzlichen Regelungen ist es dem Onlinehändler gestattet, im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen, soweit der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt. So belehren viele Onlinehändler im Rahmen ihrer rechtlichen Informationen zunächst unproblematisch häufig u.a. wie folgt:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt."

Wird jedoch die Auferlegung der Rücksendekosten im vorgenannten Sinne nicht vertraglich vereinbart, d.h. beispielsweise nochmal gesondert in den AGB aufgenommen, so stellt dies nach herrschender Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß dar.

Denn aus§ 357 II Satz 3 BGB folgt, dass die sog. 40,00 € - Klausel gesondert vertraglich geregelt werden muss.

 Im § 357 II Satz 3 BGB heißt es:

„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d I Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt (...)"

Jedoch Vorsicht!

Die reine Wiederholung der kompletten Widerrufsbelehrung samt Belehrung über die Widerrufsfolgen mit integrierter „40,00 € Klausel" in den AGB genügt nach wohl herrschender Rechtsprechung auch nicht den Anforderungen, so wie vom Gesetz gefordet. Eine vertragliche Vereinbarung sei hierin nicht zu sehen (OLG Hamburg, Beschluss v. 17.02.2007, Az.: 5 W 10/07; OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2010, Az.: 4 U 174/09 und 4 U 180/09; OLG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09; OLG Koblenz, Beschluss v. 08.03.2010, Az.: 9 U 1293/09).