Wettbewerbswidrigkeit bei Werbung mit durchgestrichenen Statt-Preisen?

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Gerichte entscheiden unterschiedlich

Werbung bietet ein erhebliches Potential zu wettbewerbswidrigem Verhalten. Dabei müssen entsprechende Rechtsverstöße nicht einmal beabsichtigt sein, regelmäßig reicht allein deren Vorliegen aus, um sich der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt zu sehen. Umso mehr daher Marktteilnehmer ein Interesse an einem lauteren Wettbewerb haben, zeigen gelegentlich deutlich auseinander fallende Gerichtsentscheidungen, wie schwierig ein rechtskonformes Verhalten im Einzelfall sein kann.

Dies zeigen beispielsweise zwei Entscheidungen des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf. In beiden Fällen ging es um die Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen. In beiden Fällen bewarben Händler ihre Waren, indem sie den älteren, höheren Preis durchstrichen und stattdessen einen neuen, niedrigeren Preis angaben.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2010, Az. I-20 U 28/10, entschieden, dass eine solche Werbemaßnahme zulässig ist. Es liege nämlich keine Irreführung des Verbrauchers vor, der unschwer erkennen könne, dass es sich lediglich um eine Information darüber handle, welchen Preis der Händler früher verlangt habe. Eine derartige Werbung sei einem durchschnittlichen Kunden bestens aus der Werbung bekannt.

Eine andere Ansicht vertritt das LG Düsseldorf. Mit Urteil vom 20.09.2011, 38 O 58/09, hat das Gericht entschieden, dass in der Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen eine irreführende Werbung liegen soll. Nach Ansicht des Gerichtes könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem durchgestrichenen um den früheren Preis handle. Vielmehr müsse er Händler erklärend angeben, worauf sich die „Statt“-Angabe beziehe. Andernfalls sei die Werbung als irreführend und damit rechtswidrig einzustufen.