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Achtung: nach EuGH-Urteil droht Onlinehändlern Abmahnwelle

Nach einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07) zum Widerrufsrecht des Verbrauchers droht Online-Händlern eine Abmahnwelle ungekannten Ausmaßes.

Gegenstand des Verfahrens war die Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB, nach welcher der Käufer Wertersatz zu leisten hat wenn sich die Kaufsache durch ihre bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert hat und er bei Vertragsschluss ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Über die Frage, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat, damit sich der Verkäufer im Widerrufsfalle seine Chance auf Wertersatz erhält, wurde bereits vor einiger Zeit heftig gestritten. Nachdem es damals bereits zu massenhaften Abmahnungen wegen verbraucherrechtswidriger Belehrungen gekommen ist, hatte das Bundesministerium der Justiz eine „Musterwiderrufsbelehrung" entworfen, die seither von fast allen Online-Verkäufern benutzt wird.

In dem nun vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Vereinbarkeit der Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB mit der Verbraucherschutzrichtlinie 97/7. Diese besagt in Art. 6 Abs. 1, 2 nämlich, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher wegen der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind. Andere Kosten dürfen ihn hingegen nicht treffen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Gerichtshof eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die Verschlechterung der Kaufsache verneint. § 357 Abs. 3 BGB ist demnach europarechtswidrig.

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen insbesondere für Online-Händler. Mit dem Urteil wird nämlich nicht nur die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 357 Abs. 3 festgestellt, in der Folge ist auch die darauf basierende Musterwiderrufsbelehrung des Bundesministeriums für Justiz nicht mehr rechtmäßig.

Dies zeitigt für Händler wettbewerbsrechtliche Probleme, die bisher mit der genannten Musterwiderrufsbelehrung gearbeitet haben. Da diese noch die Wertersatzpflicht des Verbrauchers vorsieht, stellt ihre Verwendung nunmehr einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG dar und kann als irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern abgemahnt werden.

Wegen der weiten Verbreitung der Musterwiderrufsbelehrung und der Aktualität des Urteils gehen wir deswegen davon aus, dass in naher Zukunft eine große Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen rechtswidriger Widerrufsbelehrungen ausgesprochen wird, die mit enormen Kosten verbunden sein können. Dem sollten Sie zuvorkommen.

Wenn auch Sie als Online-Verkäufer noch eine solche Widerrufsbelehrung benutzen, raten wir Ihnen dringend sich umgehend an einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts fachkundigen Anwalt wenden, um möglichen Abmahnungen vorzubeugen.

Wir haben bereits viele Mandanten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfolgreich vertreten und wissen, worauf es bei der Formulierung (europa-)rechtmäßiger Belehrungen ankommt. Wenden Sie sich daher jederzeit gerne an uns, damit wir nach sorgfältiger Prüfung Ihres Falles die von Ihnen verwendete Widerrufsbelehrung so modifizieren, dass Sie Ihre Rechte so weit wie möglich behalten und dennoch vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschützt sind.

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