eBay Deutschland stellt im Rechtsportal fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Verfügung

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eBay ist vermutlich versehentlich bei der im Rechtsportal veröffentlichten Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz (gültig ab 11.06.2010) ein Fehler unterlaufen. Die von eBay veröffentlichte Widerrufsbelehrung sollte keinesfalls 1 zu 1 übernommen werden. Verlassen sich Händler auf eBay und benutzen die von eBay vorgegebene Belehrung, dann drohen Abmahnungen. Falls Sie jetzt denken „Mir doch egal, dann haftet eBay!", dann liegen Sie leider falsch. eBay weist natürlich vorweg auf Folgendes hin: „ eBay übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass… "

Lesen Sie, warum die Belehrung im eBay Rechtsportal falsch ist :

Schauen wir uns die Hinweise im Rechtsportal zunächst an, wie sie am heutigen Tage ( 13.5.2010 ) abrufbar sind. Diese finden Sie hier:

eBay Deutschland Rechtsportal

Ich habe diesen Screenshot am 13.5.2010 erstellt. Vermutlich wird eBay die Angaben im Rechtsportal ändern, nachdem meine Hinweise bekannt werden. eBay wird vermutlich diesen Fehler nicht öffentlich zugeben, geschweige denn im Rechtsportal mitteilen, wer darauf hingewiesen hat. Aber warten wir ab, was geschieht.

Die neuen Musterbelehrungen finden Sie im Anhang 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1. Bevor Sie sich jetzt auf die Suche danach begeben, habe ich diese für Sie zum Download hinterlegt:

Muster Widerrufsbelehrung

Muster Rückgabebelehrung

Die Gestaltungshinweise zur Muster Widerrufsbelehrung hat eBay Deutschland offensichtlich nicht richtig gelesen, oder verstanden. Jedenfalls lauten die Widerrufsfolgen im eBay Deutschland Rechtsportal wie folgt:

"Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."

Fällt Ihnen da etwas auf?

Im amtlichen Muster heißt es:

"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [ 8 ]"

Jetzt müssen Sie aufgrund der Ziffer 8 am Ende des Satzes in die Gestaltungshinweise schauen. Dort heißt es dann:

„Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei  Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat."

Es heißt ausdrücklich „ anstelle dieses Satzes " ist folgender einzufügen. eBay hat aber beide Sätze hintereinander gereiht, wie Sie nachfolgendem Screenshot entnehmen können:

Fazit:
Belehrt man in der von eBay vorgeschlagenen Art und Weise, dann halte ich dies unter dem Gesichtspunkt der Irreführung für wettbewerbswidrig. Der Verbraucher weiß aufgrund der sich widersprechenden Angaben gerade nicht, ob er nun Wertersatz leisten muss, oder nicht.

Die neuen Belehrungen müssen ab dem 11.6.2010 benutzt werden.

Leserkommentare
von Hilflos123 am 14.05.2010 13:48:21# 1
Ich sehe den Wertersatz auch sehr problematisch dar, da das Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass Wertersatz nur in Ausnahmenfälle während der Widerrufszeit verwendet werden darf. Generell würde ich keinen Wertersatz verwenden.
Aber trotzdem vielen Dank für den Hinweis!